Normen
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §25 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §25 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem (am 12. Jänner 2016 mündlich verkündeten und mit Datum 15. Jänner 2016 schriftlich ausgefertigten) angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung gemäß § 25 Abs. 2 FSG entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass dagegen eine ordentliche Revision nach Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig sei.
Das Fehlen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründete das Verwaltungsgericht mit dem im Akt befindlichen Befund über die Laborwerte des Revisionswerbers vom 1. Juli 2015 und mit der darauf Bezug nehmenden psychiatrischneurologischen Stellungnahme vom 22. Juli 2015, nach der beim Revisionswerber "massiv erhöhte Alkoholparameter" (der GGT-Wert des Revisionswerbers beträgt demnach 1944 (Referenzwert unter 66); ebenfalls erhöhte Werte für MCV und CDT) festgestellt worden seien. Daran anknüpfend habe die Amtsärztin in ihrem Gutachten ausgeführt, dass der Revisionswerber "aufgrund der massiv erhöhten Leberwerte (alkoholspezifisch)" zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei (wobei sie auch angemerkt habe, dass sein - nach der Beschwerde im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung gemessener - Alkoholgehalt der Atemluft 0,53 mg/l betragen habe).
Das Vorbringen des Revisionswerbers, die Erhöhung der Leberwerte sei genetisch und nicht durch Alkohol bedingt, sei von diesem nicht belegt worden. Der Revisionswerber habe an der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung nicht teilgenommen.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Soweit in der Revision zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, konkret vom Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/04/0068, ab, weil im Protokoll über die mündliche Verkündung die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht enthalten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich (anders als in jenem dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall) eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses vorliegt, aus der die Entscheidungsgründe, wie dargestellt, mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen sind.
Im Übrigen wird zur Begründung der Zulässigkeit der Revision auf die offensichtliche Unschlüssigkeit und Unvollständigkeit der eingeholten Gutachten hingewiesen. Damit wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, läge eine solche doch nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008). Dies ist hier nicht der Fall, weil die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Gutachten (sowohl des neurologisch-psychiatrischen Facharztes als auch der Amtsärztin) auf den Laborwerten des Revisionswerbers beruhen und dieser den genannten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. April 2016
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