VwGH Ra 2016/11/0013

VwGHRa 2016/11/001316.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des J O in D, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015, Zl. L518 2115869-1/3E, betreffend Zusatzeintragung in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministerium Service, Landesstelle Salzburg), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BBG 1990 §40 Abs1;
BBG 1990 §42 Abs1;
BBG 1990 §45;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §29;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der 1997 geborene, bei einem Verkehrsunfall am 15. September 2012 als Lenker eines Mopeds durch den Zusammenstoß mit einem PKW schwer verletzte (im Wesentlichen: offene, unvollständige Ausrissverletzung der linken oberen Extremität mit Bruch des linken Schlüsselbeines und Schulterblattes, Zerreißung der Armschlagader und -vene, Zerreißung des Armnervengeflechtes; Unterarmbruch - Elle und Speiche - links) Revisionswerber stellte am 13. November 2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses samt Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

2 Während die belangte Behörde dem Revisionswerber einen Behindertenpass (Grad der Behinderung: 80 %) ausstellte, wurde von ihr der Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung mit Bescheid vom 15. September 2015 gemäß §§ 42, 45 und 47 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Die belangte Behörde legte dem im Wesentlichen - gestützt auf ein von ihr eingeholte Sachverständigengutachten vom 23. März 2015 - zugrunde, dass trotz der beim Revisionswerber bestehenden Einschränkungen "die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen unter Berücksichtigung der Niveauunterschiede sowie die sichere Beförderung unter den üblichen Bedingungen gewährleistet" seien.

3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, das zugrunde liegende Gutachten sei nicht schlüssig, weil offen bleibe, wie dem Revisionswerber, der nur einen Arm verwenden könne und bei dem auch eine Unsicherheit im Bereich des linken Fußes gegeben sei, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel problemlos möglich sei. Zur Bewältigung der Niveauunterschiede und zum sicheren Aufenthalt in den öffentlichen Verkehrsmitteln sei es erforderlich, beide Arme zu verwenden; darauf sei das Sachverständigengutachten nicht eingegangen. Zudem liege bei ihm auch eine Unsicherheit im Bereich des linken Fußes vor. Es bestünden also erhebliche Einschränkungen, um öffentliche Verkehrsmittel problemlos benützen zu können, insbesondere wenn man berücksichtige, dass er Schüler sei und seine Schultasche sowie zusätzlich oftmals auch eine Laptoptasche zu transportieren habe, welche nur über der rechten Schulter getragen werden könne. Der Revisionswerber beantragte die Ergänzung des Sachverständigen-Gutachtens bzw. die Einholung eines weiteren Gutachtens und stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - ohne Ergänzung des Beweisverfahrens und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung -die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und "darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 80 vH beträgt und ... dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen".

5 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht zunächst gerafft den Verfahrensgang wieder. Die darauf folgenden, als solche bezeichneten "Feststellungen" beschränken sich (abgesehen davon, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitze und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Bundesland Salzburg wohnhaft sei) auf die Wiedergabe des verfahrenseinleitenden Antrags samt den dazu beigebrachten Unterlagen, des Inhalts des im behördlichen Verfahren erstatteten Sachverständigengutachtens vom 23. März 2015 und der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

6 In der anschließenden "Beweiswürdigung" stützte sich das Verwaltungsgericht (abgesehen von floskelhaften, textbausteingleichen Ausführungen) fallbezogen auf das im behördlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten. Laut diesem bestehe beim Revisionswerber nach Zerreißung des Plexus brachialis links eine vollständige Lähmung der Streckfunktionen der Finger, eine nahezu vollständige Lähmung der Beugefunktion der Finger und nur eine minimale Restfunktion im Schulter-, Ellbogen- und Handgelenk; ein aktives Greifen sei nicht möglich, sodass der linke Arm im Alltag nicht verwendet werden könne. Weiters bestünden ausgedehnte narbige Veränderungen an der linken Schulter-Thorax-Region mit Spalthautdeckungen und narbigen Einziehungen und zentralen Verkrustungen, sowie Narben am linken Unterarm und am linken Bein. Das rechte Schultergelenk bzw. der rechte Arm seien insgesamt frei beweglich. Am linken Bein, an dem sich mehrere Narben nach Hautentnahme befänden, seien keine Beschwerden angegeben worden; die Gelenke seien frei beweglich, der Revisionswerber trage Konfektionsschuhe ohne Einlagen, es zeige sich ein "mittelschrittiges, hinkfreies Gangbild mit normaler Gehgeschwindigkeit" und es würden keine Gehhilfen verwendet. Dem Revisionswerber seien sowohl das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 m innerhalb von 20 bis 25 min ohne Unterbrechung als auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und der sichere Transport möglich.

7 Dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, zum sicheren Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln, zum Festhalten und zum Ausgleichen von Niveauunterschieden sei es erforderlich, beide Arme zu verwenden, sei entgegenzuhalten, "dass sich (der Revisionswerber) in vollem Umfang mit der rechten Hand bzw. oberen rechten Extremität anhalten kann, da das rechte Schultergelenk und der rechte Arm gemäß dem Gutachten insgesamt frei beweglich sind, sodass nach allgemeiner Lebenserfahrung ein ausreichend sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel gegeben" sei, zumal der Revisionswerber Rechtshänder sei und seine Muskulatur am rechten Ober-wie auch Unterarm kräftig ausgebildet sei.

8 Zu dem weiteren Einwand, beim Revisionswerber bestehe auch eine Unsicherheit beim linken Fuß, was im eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, verwies das Verwaltungsgericht darauf, der Sachverständige habe im Zuge der Untersuchung des Revisionswerbers festgehalten, dass dieser im Juni 2012 einen Bruch des ersten Mittelfußknochens links erlitten habe, der im Krankenhaus M operativ mittels Draht versorgt worden sei und dass sich nach anschließender Entfernung ein komplikationsloser Heilungsverlauf ergeben habe. Im Verlauf der Untersuchung der unteren Extremitäten habe der Revisionswerber keine Beschwerden angegeben, die Gelenke seien frei beweglich gewesen. Die "Gesamtmobilität" habe ein "hinkfreies, mittelschrittiges Gangbild" in normaler Gehgeschwindigkeit gezeigt, ohne dass Gehhilfen verwendet worden seien. Es sei daher "davon auszugehen, dass alleine schon durch das Anhalten mit der rechten Hand oder einer Extremität bzw. auch ohne jegliches Anhalten bei voller Funktionsfähigkeit der unteren Extremitäten das Ein- und Aussteigen ohne Einschränkung gewährleistet, die Beförderung aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe weder auf erhebliche Art und Weise erschwert noch verunmöglicht sei.

9 Dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. Gutachtensergänzung sei nicht zu folgen gewesen, weil die Beschwerde "kein substanzielles Vorbringen" enthalte, das die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordere. Zudem sei das Gutachten vom 23. März 2015 bereits von einer Fachärztin für Unfallchirurgie erstellt worden und stamme auch das im Auftrag des Landesgerichtes Salzburg (in einem Zivilprozess) erstellte Gutachten vom 24. Juni 2014 von einem Facharzt für Unfallchirurgie. Bei dem gestellten Beweisantrag auf Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens handle es sich um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Ausgehend vom "schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren" Sachverständigengutachten lägen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vor.

10 In der - mit der Wiedergabe für die Lösung des Falles nicht relevanter Rechtsvorschriften überfrachteten - rechtlichen Beurteilung wird fallbezogen ausgeführt, für die Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" komme es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an. Die Schwierigkeiten des Revisionswerbers in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel resultierten allerdings nicht aus Art und Schwere seiner Gesundheitsschädigung, vielmehr aus "anderen Umständen, wie Transport von Schultaschen oder Laptop sowie Entfernungen oder Wegmärsche zu den öffentlichen Verkehrsmitteln". Diese Umstände rechtfertigten nicht die begehrte Eintragung. Ausgehend vom Sachverständigengutachten lägen keine Funktionseinschränkungen vor, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machten.

11 Zum Entfall der - vom Revisionswerber im Rahmen der Beschwerde ausdrücklich beantragten - Verhandlung führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des § 24 VwGVG unter Bezugnahme auf Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofs sowie des EGMR aus, eine mündliche Erörterung habe keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lassen, der festgestellte Sachverhalt sei auch nicht ergänzungsbedürftig.

12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit das rechtswidrige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung ins Treffen geführt wird.

13 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

 

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

15 Die Revision ist aus den von ihr dargelegten Gründen sowohl zulässig als auch begründet.

16 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Erkenntnis den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung (§ 29 Abs. 1 VwGVG; § 17 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG) schon deshalb nicht gerecht wird, weil es keine konkrete Feststellung des der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalts enthält; die Wiedergabe von Beweisergebnissen wie vorliegend die Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 23. März 2015 ist demnach nicht hinreichend (vgl. nur etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0038, mwN).

17 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass diesem Verfahrensmangel im vorliegenden Fall keine Relevanz zukommt, weil aus der Begründung insgesamt (insbesondere der Wiedergabe des genannten Sachverständigengutachtens in Verbindung mit der dazu vorgenommenen Beweiswürdigung) erkennbar ist, dass das Verwaltungsgericht sich die Ausführungen des Sachverständigengutachtens zu eigen gemacht und dessen Befund seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt hat, ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls anzulasten, die Voraussetzungen seiner Verhandlungspflicht verkannt zu haben:

18 Im vorliegenden Fall ist die Berechtigung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" strittig. In einem solchen Verfahren ist (wie das Verwaltungsgericht insofern zutreffend erkannt hat) zu prüfen, ob der Betroffene dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (vgl. nur etwa das hg. Erkenntnis vom 1. März 2016, Zl. Ro 2014/11/0024, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

19 In derartigen Fällen (wie auch bei Verfahren betreffend die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten) fehlt es regelmäßig schon an der ersten Voraussetzung für den Entfall einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG, dass nämlich die "mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt", ermöglicht doch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ergänzende Fragen an den Antragsteller und den beigezogenen Sachverständigen zu stellen und auch den für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu gewinnen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0057, und vom 11. Mai 2016, Zl. Ra 2016/11/0008, je mwN).

20 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trifft es nicht zu, dass vorliegend der Sachverhalt geklärt sei: Der Revisionswerber hatte in der Beschwerde geltend gemacht, die im Verwaltungsverfahren beigezogene Sachverständige habe nicht berücksichtigt, dass bei ihm nicht nur die festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich der linken oberen Extremität bestünden, sondern auch eine Unsicherheit des linken Fußes; zudem habe sich die Sachverständige nicht damit auseinandergesetzt, dass zur sicheren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, sowohl beim Ein- und Aussteigen als auch während der Fahrt, die Benützung beider Arme erforderlich sei. Hinzu trete, dass der Revisionswerber als Schüler regelmäßig Schultasche und/oder Laptop, über der rechten Schulter getragen, transportieren müsse, was ein Festhalten mit der rechten Hand erschwere und dadurch ein gefahrloses Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich mache.

21 Das Gutachten vom 23. März 2015 verneint zwar die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Revisionswerber, gibt aber keine auf dessen konkreten Gesundheitszustand bezogene nachvollziehbare Erklärung, warum dieser ungeachtet der unstrittig vorhandenen Einschränkungen (der linke Arm könne "im Alltag nicht verwendet" werden) zum sicheren Ein- bzw. Aussteigen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln in der Lage sei.

22 Es wäre deshalb eine Auseinandersetzung mit den vom Revisionswerber geltend gemachten Umständen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, tunlichst in Anwesenheit sowohl des Revisionswerbers als auch des Sachverständigen, geboten gewesen, wobei auch abzuklären gewesen wäre, ob tatsächlich - in welcher Art und in welchem Ausmaß - die behaupteten Beschwerden hinsichtlich des linken Fußes bestehen und welche Auswirkungen sie gegebenenfalls auf die Fähigkeit zur sicheren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben.

23 Durch Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, offenbar auf Grund einer Verkennung des § 24 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

24 Hinzu tritt Folgendes: Mit dem durch Beschwerde angefochtenen behördlichen Bescheid vom 15. September 2015 war nur über den Antrag auf Vornahme der in Rede stehenden Zusatzeintragung (abweislich) abgesprochen worden, nicht aber über die Zugehörigkeit des Revisionswerbers zum Kreis der begünstigten Behinderten oder über den Grad der Behinderung. Von daher bestand keine Grundlage für das Verwaltungsgericht, im Spruch des Erkenntnisses auch über den Gesamtgrad der Behinderung abzusprechen, vielmehr wurde dadurch die - durch den Inhalt des mit Beschwerde angefochtenen Bescheids bestimmte - "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschritten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0044).

25 Der Vollständigkeit halber sei noch klargestellt, dass die weitere Wendung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, es werde festgestellt, dass "die Voraussetzungen hinsichtlich der

Zusatzeintragung ... nicht vorliegen", insofern entbehrlich ist,

als über den Antrag auf Vornahme einer entsprechenden Zusatzeintragung zu entscheiden war; wird darüber - so wie hier - entschieden, erübrigt sich eine gesonderte "Feststellung" im Spruch der Entscheidung.

26 Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

27 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 16. August 2016

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