Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber gemäß § 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Grazer Baumschutzverordnung 1995 aufgetragen, in der laufenden Pflanzperiode als Grundstückseigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes in der KG Geidorf, auf dem der entfernte Baumbestand - eine Hainbuche mit einem Stammumfang von mehr als 50 cm, gemessen in ein Meter Höhe von der Wurzelverzweigung - gestockt habe, eine näher umschriebene Ersatzpflanzung vorzunehmen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Revisionswerber "falsche Partei" des Verfahrens gewesen sei, die Liegenschaft zum Zeitpunkt der (angeblichen) Baumfällung bereits an den Erwerber übergeben gewesen sei und er weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit gehabt habe, auf die Geschehnisse einzuwirken. Er sei verpflichtet worden, eine Ersatzpflanzung als Grundstückseigentümer vorzunehmen, obwohl er keine Gewahrsame an der Liegenschaft habe bzw. gehabt habe, als die Handlung gesetzt worden sei, und er keine Kenntnis von der Fällung gehabt bzw. keinen Auftrag dazu erteilt habe. Weiters habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass "der (angebliche) Baum, der (angeblich) gefällt wurde", nicht vorgefunden worden bzw. nur noch der Rest des Baumstammes vorhanden gewesen sei, sodass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die Grazer Baumschutzverordnung 1995 überhaupt zur Anwendung gelange. Hinsichtlich "dieser Sachverhalte" sei bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen. Keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes behandle die Frage, wie ein "Nichtverfügungsberechtigter", da die Liegenschaft übergeben worden sei, eine Ersatzpflanzung vornehmen solle bzw. wer als "Grundstückseigentümer" gemäß der gesetzlichen Bestimmung anzusehen sei.
6 Soweit mit diesem Vorbringen die Sachverhaltsannahmen in unsubstantiierter Weise bestritten werden - das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der im Spruch beschriebene Baum gefällt, der Revisionswerber dies geduldet habe bzw. zumindest davon wissen habe müssen und er sowohl zum Zeitpunkt der Fällung des Baumes als auch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes gewesen sei -, wird damit von vorherein keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.
7 Entgegen des offenbar vom Revisionswerber eingenommenen Standpunktes stellt auch die Frage, wer gemäß § 5 Abs. 1 lit. b Grazer Baumschutzverordnung 1995 als "Grundeigentümer" anzusehen sei, keine grundsätzliche Rechtsfrage im genannten Sinne dar. Mangels abweichender Regelungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsprache davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0116, und vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0166, mwN). Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung bücherlicher Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Vom Eintragungsgrundsatz bestehen zwar Ausnahmen (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), doch gehört die Übergabe eines Grundstückes in den Besitz auf Grund eines Kaufvertrages nicht zu diesen Ausnahmen. Der Erwerber einer Liegenschaft hat auf Grund des Kaufvertrages lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0125, mwN). Das Verwaltungsgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
8 Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen allenfalls die Klärung der Frage anstrebt, wie der grundbücherliche Eigentümer die auferlegte Ersatzpflanzung gegenüber dem Erwerber der Liegenschaft, dem diese übergeben wurde, durchsetzen könne, so wird nicht dargelegt, warum das Schicksal der Revision von der Klärung dieser - zivilrechtlichen - Frage abhängen sollte. Der Grazer Baumschutzverordnung 1995 ist nicht zu entnehmen, dass die Auferlegung einer Ersatzpflanzung nach § 5 Abs. 1 lit. b leg. cit. zu unterleiben hätte, wenn der Grundeigentümer sich schuldrechtlich zur Übertragung der Liegenschaft verpflichtet und diese übergeben hat.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
