Normen
B-VG Art133 Abs4;
HDG 2014 §2 Abs1;
HDG 2014 §3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht seit 1. Dezember 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Unteroffizier des österreichischen Bundesheeres.
2 Er wurde vom Verwaltungsgericht schuldig erkannt, durch näher ausgeführte Beschimpfungen und Verhaltensweisen eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 HDG 2014 begangen zu haben. Es wurde über ihn die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv EUR 1.000,-
- verhängt sowie die Zahlung eines Kostenbeitrages angeordnet. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor:
"Gemäß § 94 BDG darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde. Diese Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn von der Dienstbehörde vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz) durchzuführen sind.
Bis dato liegt keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, welche konkreten notwendigen Ermittlungen im Sinne des § 123 Abs. 1 BDG zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um sechs Monate nach der Bestimmung des § 94 Abs. 1 letzter Satz BDG führen. Es handelt sich hier daher um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung."
7 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage, dass der die gegenständlichen Vorwürfe umfassende Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom 7. April 2015 vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Juni 2015 bestätigt wurde, welches in Rechtskraft erwachsen ist.
Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1989, 88/09/0004, Slg. Nr. 12.920 A, vom 14. November 2002, 2001/09/0008, Slg. Nr. 15.952 A, und vom 21. September 2005, 2004/09/0034, Slg. Nr. 16.719 A), wobei im vorliegenden Fall dahin gestellt bleiben kann, ob das BDG 1979 oder aber das HDG 2014 anzuwenden war. Wie auch im Fall des hg. Erkenntnisses vom 14. November 2002 war bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden.
8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 23. Februar 2017
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