VwGH Ra 2016/08/0155

VwGHRa 2016/08/015527.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2016, Zl. I401 2004979-1/15E, I401 2004979-3/10E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorarlberger Gebietskrankenkasse; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

mitbeteiligte Parteien: 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt;

2. Pensionsversicherungsanstalt), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die revisionswerbenden Parteien bringen unter diesem Gesichtspunkt zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Pflichtversicherung des Erstrevisionswerbers in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auf Grund seiner Tätigkeit als ärztlicher Leiter für die Zweitrevisionswerberin, die eine Dialysestation betreibt, festgestellt habe. Die gemäß § 4 Abs. 2 ASVG erforderliche Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale ist aber eine einzelfallbezogene Beurteilung, die nur dann revisibel ist, wenn sie vom Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0003). Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft durch das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgerichtshof dafür entwickelten Kriterien - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Basis von unbedenklichen Feststellungen - in einer jedenfalls vertretbaren Weise erfolgt. Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht (ebenso wie das Bundesfinanzgericht in einem Verfahren betreffend die Lohnsteuerpflicht) in einem nach den Behauptungen der revisionswerbenden Parteien gleichgelagerten Fall zu einem anderen Ergebnis gelangt ist; nur eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst könnte zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG führen (vgl. in diesem Sinn etwa den hg. Beschluss vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0133).

5 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. Oktober 2016

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