Normen
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080003.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte vom 18. April bis 31. Dezember 2008 auf Grund seiner Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei als Dienstgeberin der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0033, mwN).
Die revisionswerbende Partei macht als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer "stillen Autorität" der Dienstgeberin in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet, dass der Mitbeteiligte (in näher umschriebener Weise) in die betriebliche Organisation der Revisionswerberin eingebunden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hätte entweder eine selbständige Tätigkeit des Mitbeteiligten oder zumindest das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses annehmen müssen, sodass für ihn als Kammermitglied eine Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG zu verneinen gewesen wäre.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge indes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die iSd § 4 Abs. 2 ASVG im Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale (vgl. zum Zusammenspiel einer Einbindung in eine betriebliche Organisation, einer bestimmten Qualifikation der Tätigkeit und sonstiger Nebenkriterien etwa das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Eine solche Unvertretbarkeit zeigt die Revision nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere das Vorliegen der "stillen Autorität" des Dienstgebers im Einklang mit der (von ihm zitierten) Rechtsprechung mit jedenfalls ausreichender Begründung bejaht (vgl. etwa das ebenfalls eine Einbindung in die betriebliche Organisation bei überdurchschnittlicher Qualifikation der Tätigkeit betreffende hg. Erkenntnis vom 2. Dezember 2013, Zl. 2013/08/0191).
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2015
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