Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 2. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:
5 Darin geht die revisionswerbende Partei (erschließbar) davon aus, das dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 2. August 2016 sei deshalb nicht rechtskräftig geworden, weil noch ein Rechtszug (die Revision an den Verwaltungsgerichtshof) offen sei.
6 Dies ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, nicht zutreffend: Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. November 2015, Zl. Ro 2015/07/0018, sowie vom 13. September 2016, Zl. Ro 2015/03/0045).
7 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 2016
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