VwGH Ra 2016/07/0070

VwGHRa 2016/07/007025.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des J H in G, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Dezember 2015, Zl. LVwG- 2015/34/1323-22, betreffend Rückübereignung in einer Angelegenheit der Bodenreform (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde; mitbeteiligte Partei:

Gemeinde G, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 2. Die in der außerordentliche Revision geltenden gemachten Rechtsfragen zielen zum einen auf die Interpretation des Bescheides des Landesagrarsenates vom 25. Juni 2009, und zwar in Bezug auf den hinter der Erlöschenserklärung stehenden Zweck (das mit dem Weiderecht belastete Grundstücks war als Vorbehaltsfläche "Veranstaltungszentrum" gewidmet und entsprechend genutzt worden), und zum anderen darauf ab, ob die Errichtung des verfahrensgegenständlichen Kletterturms vom Verständnis eines "Veranstaltungszentrums" gedeckt sei.

5 2.1. Nun stellen Bescheidauslegungen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2016, Ra 2015/12/0080). Dies gilt auch im vorliegenden Fall; es ist weder erkennbar, dass der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, noch, dass das Verständnis des LVwG von der Zweckbestimmung der Erlöschenserklärung als unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden anzusehen wäre.

6 2.2. Die Beurteilung des Kletterturms als Teil eines Veranstaltungszentrums stellte nur eine Alternativbegründung des angefochtenen Erkenntnisses dar. Da bereits die tragende Begründung des LVwG nicht erfolgreich in Revision gezogen wurde, kam es auf diese Frage daher nicht weiter an.

7 Darüber hinaus bezöge sich auch dieser rechtliche Aspekt auf die Beurteilung eines Einzelfalls und wäre daher nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun. Auch hier wäre nicht erkennbar, dass die Argumentation des LVwG, weshalb unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls der Kletterturm als Teil eines Veranstaltungszentrums anzusehen sei, mit einer die Rechtssicherheit gefährdenden Unrichtigkeit belastet wäre.

8 3. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung machte der Revisionswerber daher nicht geltend. Die Revision war somit zurückzuweisen.

9 4. Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Wien, am 25. Oktober 2016

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