Normen
B-VG Art133 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §45 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §45 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 2. Mit den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt:
5 2.1. Entgegen der darin vertretenen Rechtsauffassung findet die vom Verwaltungsgericht angesichts der Umstände des vorliegenden Falles getroffene Beurteilung des - wegen der nur geringfügig über dem Flächenerfordernis für eine Eigenjagd (nach dem Sbg. Jagdgesetz 1993) verbleibenden Fläche der Agrargemeinschaft im Fall des Ausscheidens des Revisionswerbers entstehenden - Wegfalles eines "flächenmäßigen Spielraums" für notwendige agrarstrukturelle Maßnahmen, wie etwa Grenzbegradigungen, Straßenerrichtungen oder Enklavenbeseitigungen, in der allgemein gehaltenen Voraussetzung des § 45 Abs. 2 Sbg. Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 ("kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil" für die verbleibende Gemeinschaft) Deckung.
6 Es kann keine Rede davon sein, dass das Verwaltungsgericht auf diese Weise "Gesetzgebungsfunktionen" ausgeübt hätte.
7 2.2. Soweit die Zulassungsausführungen im Weiteren mit einer "dinglichen Wirkung" rechtskräftiger jagdbehördlicher Bescheide nach der hg. Rechtsprechung argumentieren, würde sich auch auf der Grundlage der in den genannten jagdbehördlichen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See aus 1988 festgestellten Gesamtfläche des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei an der vorliegend vom Verwaltungsgericht vorgenommenen, vom Gerichtshof nicht zu beanstandenden Beurteilung nichts ändern.
8 Darüber hinaus unterlässt es der Revisionswerber in diesem Zusammenhang allerdings auch, konkret darzulegen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht insofern abgewichen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2015, Zl. Ra 2014/01/0172, mwN).
9 3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Juli 2016
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