European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060063.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der für die gegenständliche Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (im Folgenden: Bürgermeister) vom 20. November 2012 wurde der Revisionswerberin die baubehördliche Bewilligung für einen Anbau an das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. X, KG S., erteilt.
3 Mit Bescheid des Vizebürgermeisters der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg vom 4. September 2013 wurde der Revisionswerberin die baubehördliche Bewilligung für die Teilverglasung des westseitigen Balkons erteilt, hingegen die beantragte Bewilligung für den Zubau eines Holzbalkons und zweier Stiegenaufgänge an der Nordseite versagt. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg (im Folgenden: Gemeindevertretung) vom 3. Juni 2014 abgewiesen. Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde in weiterer Folge zurückgezogen.
4 In ihrer zum Betreff "(Baubewilligungsbescheid) vom 20.11.2012; Bauanzeige/Ansuchen/Meldung über geringfügige Änderungen" an die Baubehörde gerichteten Eingabe vom 17. November 2014 teilte die Revisionswerberin mit, dass sich im Zuge der Bauausführung "folgende Änderungen/geringfügige Ergänzungen" ergeben hätten, die sie hiermit mit den beiliegenden modifizierten Planergänzungen anzeige (Hervorhebungen im Original):
"1. im KG, EG, OG wurden Zwischenwände neu
eingezogen, eine Zwischenwand im KG Technikraum wurde nicht errichtet
2. im Außenbereich westseitig wurde der vorgesehene EG-
Balkon nicht als Erdwall aufgeschüttet, sondern als Bodenplatte betoniert gemeinsam mit einer im Kellerniveau außen in einer Höhe bis 150 cm hohen Stützmauer errichtet, um das Erdreich nicht an die Kellermauer gelangen zu lassen. Diese beiden Elemente wurden mit einer Plexiglasplatte westseitig verbunden.
3. Nordseitig im OG wird/wurde ein als integrierter Wind-
und Wetterschutz für und über den Hauseingangstreppenbereich platzierte Holzkonstruktion in Form eines Balkones (begehbar) errichtet. Dieser befindet sich unter dem Hausvordach und über dem Hauseingangs- und Zugangsbereich eingebettet, sodaß diese von den bestehenden Bauwerken nicht auskragt als Fertigstellung des Hauszugangsbereiches.
4. Nordseitig im Bodenbereich befinden sich drei
zusätzliche betonierte Abstellflächen für Gartengerätschaften und Mülltonnenstellfläche (nicht begehbar mit einer Höhe innen ca. 70 cm) mit integrierten Treppenstufen in den Garten (in Fluchtlinie des Hauszugangsbereiches, (nicht auskragend))".
5 Mit Erledigung vom 25. November 2014 erteilte der Bürgermeister der Revisionswerberin zu ihrem Schreiben vom 17. November 2014 einen Verbesserungsauftrag. Darin wurde die Revisionswerberin aufgefordert, "die Einreichunterlagen in der entsprechenden Anzahl und Ausführung (Qualität), versehen mit den Bestätigungen eines befugten Planverfassers gemäß Baupolizeigesetz 1997 - BauPolG, LGBL. Nr. 50/1997, idgF und mit einem Bauansuchen (eventuell lt. Beilage) bis 19.12.2014 nachzureichen". Mit fruchtlosem Ablaufen dieser Frist werde das Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
6 In weiterer Folge richtete die Revisionswerberin ein mit 26. November 2014 datiertes Schreiben, welches im Wesentlichen der Eingabe vom 17. November 2014 entsprach und mit dem Satz "eine Bestätigung des Arch. (B.) liegt ebenfalls bei." ergänzt wurde, an die Baubehörde.
7 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. April 2015 wurde das Ansuchen der Revisionswerberin um baubehördliche Bewilligung vom 17. November 2014 mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 25. November 2014 zurückgewiesen.
8 Die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 28. November 2015 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass entsprechend dem Schreiben der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg vom 15. Dezember 2014 die Befugnis vom Arch. Dipl.-Ing. B. seit 1. Jänner 2014 ruhend gemeldet sei. Somit entsprächen die dem Ansuchen beigelegten Pläne nicht dem BauPolG.
9 Die gegen diesen Berufungsbescheid von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 29. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen.
10 Bereits mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Oktober 2014 war der Revisionswerberin gemäß §§ 16 Abs. 3 und 33 Abs. 1 lit. a BauPolG die Beseitigung der bereits ausgeführten Baumaßnahme "Stiegenaufgänge samt Podest und Holzbalkon im nördlichen Bereich" bis spätestens 30. Dezember 2014 aufgetragen worden.
11 Begründend war dazu ausgeführt worden, die Baubewilligung für die Errichtung von zwei Stiegenaufgängen samt Podest und eines Holzbalkons im nördlichen Bereich des Objektes der Revisionswerberin sei bereits mit Bescheid vom 4. September 2013 versagt worden. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 habe der Vizebürgermeister als Baubehörde erster Instanz bereits aufgrund einer fehlenden Baubewilligung für die Errichtung der Stiegenaufgänge samt Podest an der Nordseite die sofortige Baueinstellung verfügt, weil für die Baumaßnahme keine Baubewilligung vorliege. Die Baueinstellung sei von der Revisionswerberin bis zum Verwaltungsgericht bekämpft worden, das mit Erkenntnis vom 18. Juni 2014 ihre Beschwerde abgewiesen habe. Soweit ersichtlich, könnten beide Konstruktionen von Menschen betreten und begangen werden. Ebenso seien diese Konstruktionen mit dem Boden verbunden und bautechnische Kenntnisse zu deren Herstellung erforderlich. Die in Rede stehenden Konstruktionen stellten aufgrund des § 1 in Verbindung mit § 2 BauPolG baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahmen dar.
12 Die gegen diesen Bescheid von der Revisionswerberin erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 13. Juli 2015 abgewiesen.
13 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde ebenso mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 29. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen.
14 Das Verwaltungsgericht erklärte eine ordentliche Revision gegen sein Erkenntnis für nicht zulässig.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
16 Die Gemeindevertretung als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht beantragt in der Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision.
17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
21 Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die weitwendigen Zulässigkeitsausführungen nicht erkennen lassen, auf welche der beiden mit dem angefochtenen Erkenntnis erledigten Rechtssachen (Zurückweisung des Bauantrages einerseits, Bauauftrag andererseits) sie sich beziehen sollen. Auf den im Instanzenzug und vom Verwaltungsgericht bestätigten Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters vom 30. Oktober 2014 wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, abgesehen vom Vorwurf des Begründungsmangels, nicht konkret Bezug genommen. Die Revisionswerberin bringt auch nicht vor, dass für diese Maßnahmen eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden wäre, die dem Beseitigungsauftrag entgegenstünde. Dass die vom Beseitigungsauftrag erfassten Bauteile (Stiegenaufgänge samt Podest und Holzbalkon im nördlichen Bereich) konsensgemäß errichtet worden seien, wird auch in den Zulässigkeitsausführungen nicht behauptet. Es fehlt somit jedenfalls an der Darlegung der Relevanz eines diesbezüglich bestehenden Begründungsmangels.
22 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen auf die Frage der Bestätigung der Zurückweisung des Bauansuchens bezogen werden kann, ist Folgendes auszuführen:
23 Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 22.1.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).
24 Im gegenständlichen Fall wurde das Ansuchen der Revisionswerberin vom 17. November 2014 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bzw. um Ergänzung bzw. Änderung der Baubewilligung vom 20. November 2012 ("Bauanzeige/Ansuchen/Meldung") mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. April 2015 mit dem Hinweis auf den (offensichtlich gemeint: von der Revisionswerberin nicht erfüllten) Verbesserungsauftrag vom 25. November 2014 zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde durch den Bescheid der Gemeindevertretung vom 28. November 2015 (aufgrund der Abweisung der Berufung) und in weiterer Folge durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (aufgrund der Abweisung der Beschwerde) im Ergebnis bestätigt.
25 Wie auch die Revision festhält, erfolgte die Zurückweisung des Ansuchens der Revisionswerberin mit der Begründung, dass - in Folge der Ruhendmeldung der Ziviltechnikerbefugnis des Arch. Dipl.- Ing. B. (seit 1. Jänner 2014) - die dem Ansuchen beigelegten Pläne nicht dem BauPolG entsprochen hätten. Zu dieser Frage der Zurückweisung mangels Verbesserung wird in der - hier allein maßgeblichen - Zulässigkeitsbegründung der Revision nichts vorgebracht.
26 Die in den Zulässigkeitsausführungen der Revision als entscheidungswesentlich erachtete Frage, "welche konkreten Baumaßnahmen aus welchen Gründen nicht bewilligungsfähig sein sollen" (diesbezüglich wird dem Verwaltungsgericht das Fehlen von Feststellungen vorgeworfen), verfehlt somit die hier allein maßgebliche Frage, ob die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. April 2015 erfolgte und im Instanzenzug bestätigte Zurückweisung des Ansuchens der Revisionswerberin rechtmäßig war.
27 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann (VwGH 31.1.2012, 2009/05/0044).
28 Angesichts dessen kommt es zur Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfrage nicht darauf an, ob zeitlich nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides vom 23. April 2015 entstandene Unterlagen oder eingebrachte Schreiben - wie etwa die von der Revisionswerberin erwähnte Eingabe vom 22. Dezember 2015 - vom Verwaltungsgericht als Aktenbestandteil angesehen worden seien. Dass auch das Verwaltungsgericht in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem auf zeitlich nach dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgte Eingaben Bezug genommen hat, vermag daran nichts zu ändern.
29 Auch das Zulässigkeitsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, von welchen "relevanten Maßen" bzw. "tatsächlichen Abständen der verfahrensgegenständlichen Bauteile" es ausgegangen sei, und es habe auf die Bauplatzerklärung, in der ein Abstand zum E.-bach mit 4 m festgelegt worden sei, nicht Bezug genommen, erweist sich vor dem Hintergrund des bereits dargelegten Verfahrensgegenstandes als nicht relevant.
30 Soweit die Revisionswerberin dem angefochtenen Erkenntnis eine Verletzung der Begründungspflicht nach § 29 VwGVG und damit ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung vorwirft (zitiert wird VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045), stellt sie - bezogen auf die hier maßgebliche Rechtsfrage - mit ihren allgemeinen Ausführungen, "eine entsprechende Begründung (hätte) eine effektive Rechtsverfolgung und Überprüfbarkeit durch den Verwaltungsgerichtshof garantiert", die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht konkret dar.
31 Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, es sei hinsichtlich eines von der Gemeinde vorgelegten Geometerplanes ihr Recht auf Gehör verletzt worden, behauptet die Revisionswerberin gar nicht, dass es sich dabei um einen im Zeitpunkt des Bescheides des Bürgermeisters vom 23. April 2015 bereits im Akt aufgelegenen Plan handle. Es ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund dieses behaupteten Verfahrensmangels auf die Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Anbringens zu schließen wäre. Mit ihren Ausführungen, im Falle einer gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme hätte sie darlegen können, dass die "maßgeblichen Abstände" (zum E.-bach) eingehalten worden seien, verfehlt die Revisionswerberin erneut die hier relevante Rechtsfrage.
32 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
33 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das den Pauschalbetrag gemäß § 1 Z 1 lit. a der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2018
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