Normen
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art133 Abs4;
ÖlfeuerungsG Wr 2006 §21;
VwGG §34 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art133 Abs4;
ÖlfeuerungsG Wr 2006 §21;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheiden vom 8. Juni 1982 und vom 18. Jänner 1984 wurde dem Revisionswerber die Bewilligung für die Aufstellung und Benützung einer Ölfeuerungsanlage auf dem näher angeführten Grundstück erteilt. Mit dem Bescheid vom 8. Juni 1982 wurde weiters bewilligt, dass vor dem Gebäude im Gehsteig zwei Füllstellen hergestellt werden, und der Revisionswerber den öffentlichen Grund durch zwei Ölfüllschächte unter 0,25 m2 und zwei Rohrleitungen benützen durfte. Nachdem bei einer an Ort und Stelle im April 2015 durchgeführten Verhandlung festgestellt wurde, dass die Ölfeuerungsanlage noch vorhanden jedoch seit Jahren außer Betrieb sei, da die Versorgung des Hauses seit Jahren mittels Fernwärme erfolge, wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Juni 2015 gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) iVm § 21 des Wiener Ölfeuerungsgesetzes 2006 (im Folgenden: WÖlfG) der Auftrag erteilt, die beiden Füllstellen samt den beiden Füllleitungen im Bereich des Gehsteiges zu entfernen, die öffentlichen Verkehrsflächen ordnungsgemäß wiederherzustellen und den Ölbrenner und den Heizkessel allpolig vom Stromversorgungsnetz sowie von den Versorgungsleitungen und den Rauchfanganschlüssen zu trennen. Weiters sei die Einmündung in den Rauchfang dicht zu verschließen. Der oberirdische Lagerbehälter mit einem Inhalt von insgesamt
49.500 Litern und die Öl führenden Rohrleitungen samt Armaturen seien zu entleeren und zu reinigen. Anschließend sei der oberirdische Öllagerbehälter mit ausreichend großen Lüftungsrohren zu versehen.
2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde mit der Begründung, der Auftrag hätte an alle Wohnungseigentümer zu ergehen gehabt, die Begünstigte der Ölfeuerungsanlage gewesen seien, und es sei nicht ausgeschlossen, dass die Anlage wieder in Betrieb genommen würde. Die Beschwerde wurde von der Landesrechtspflegerin des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Revisionswerber Vorstellung, die vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Begründung abgewiesen wurde, dass im Bescheid vom 8. Juni 1982 allein dem Revisionswerber selbst die Erlaubnis erteilt worden sei, den öffentlichen Grund durch zwei Ölfüllschächte und zwei Rohrleitungen benützen zu dürfen. Auch die Bewilligung, am Gehsteig vor dem gegenständlichen Haus zwei Füllstellen herzustellen, sei allein dem Revisionswerber erteilt worden. Eine vermeintlich falsche Stellung als Anlageneigentümer hätte der Revisionswerber im damaligen Verfahren bekämpfen müssen und nicht erstmals mehr als 30 Jahre später. Die Aussage, dass die Ölfeuerungsanlage wieder in Betrieb genommen werden könne, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der Teilnehmer der durchgeführten Verhandlung, nach denen die Anlage seit Jahren nicht mehr in Betrieb sei, für die Beheizung des Hauses nicht mehr benötigt werde und eine Wiederinbetriebnahme nicht vorgesehen sei. Weiters sei weder ein für den Betrieb der Anlage erforderlicher Überprüfungsbefund vorgelegt noch die Anlage entsprechend nachgerüstet worden. Davon unabhängig sei die Anlage jedenfalls derzeit außer Betrieb und folglich stillgelegt und ein Auftrag gemäß § 21 WÖlfG gerechtfertigt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision ist nicht zulässig:
7 Der Revisionswerber bringt im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen vor, es bestehe keine Rechtsprechung dahingehend, ob man durch die Erteilung einer Benützungsbewilligung für eine Ölfeuerungsanlage als Eigentümer bzw. sonstiger Verfügungsberechtigter iSd § 21 WÖlfG anzusehen sei. Weiters gebe es keine Rechtsprechung dazu, ob auch bei vorübergehender Stilllegung einer Ölfeuerungsanlage § 21 WÖlfG anzuwenden sei bzw. welche Kriterien vorliegen müssten, um von einer stillgelegten Anlage iSd § 21 WÖlfG auszugehen.
8 § 21 WÖlfG, LGBl. Nr. 66/2006, lautet:
"Auflassung von Anlagen
§ 21. (1) Beabsichtigt der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Anlage oder der oder die sonst darüber Verfügungsberechtigte die Stilllegung oder Abtragung der Anlage oder eines Teiles der Anlage, so hat er oder sie unverzüglich die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung oder Beseitigung einer von der Anlage oder vom Anlagenteil ausgehenden Gefährdung oder Belästigung von Menschen sowie nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Bodens und der Gewässer zu treffen.
(2) Sämtliche aufgelassenen Lagerbehälter einschließlich der Zwischenbehälter und ölführenden Rohrleitungen sowie Armaturen sind zu entleeren und zu reinigen.
(3) Unterirdische Lagerbehälter und im Erdreich verlegte Rohrleitungen, die nicht entfernt werden, sind von einem oder einer Berechtigten einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Werden im Zuge dieser Prüfung Undichtheiten festgestellt, sind Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 2 durchzuführen. Entleerte und gereinigte unterirdische Lagerbehälter, die im Erdreich verbleiben, müssen entweder wiederkehrend mindestens alle fünf Jahre einer Überprüfung auf Formbeständigkeit infolge des sie umgebenden Erddruckes unterzogen werden oder sind mit nicht setzungsgefährdetem Material hohlraumfrei zu verfüllen.
(4) Oberirdische Lagerbehälter, die nach dem Entleeren und Reinigen nicht abgetragen werden, sind mit ausreichend großen Lüftungsöffnungen zu versehen.
(5) Füllstellen sind stillzulegen und die Füllanschlüsse sind dicht zu verschließen. Füllschächte und deren Füllleitungen, die sich im öffentlichen Gut (zB Gehsteig) befinden, sind zu entfernen; die öffentlichen Verkehrsflächen sind anschließend ordnungsgemäß herzustellen.
(6) Die Füllstellen und Domschächte unterirdischer Lagerbehälter, die Böden von Heiz- und Öllagerräumen sowie Auffangwannen sind zu reinigen. Bei offensichtlich nicht mehr dicht ausgeführten Füllschächten sowie bei nicht mit dem Lagerbehälter flüssigkeitsdicht verbundenen Domschächten ist das umgebende Erdreich auf Kontaminationen durch Öl zu überprüfen.
(7) Zu Ölbrennern führende Versorgungsleitungen sind von diesen zu trennen. Stillgelegte Heizkessel und Ölbrenner sind allpolig vom Stromversorgungsnetz zu trennen. Rauchfanganschlüsse stillgelegter Feuerstätten sind zu entfernen und die Einmündungen in Rauchfänge sind dicht zu verschließen."
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt, wenn die Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN, und vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/03/0041).
§ 21 WÖlfG stellt auf den Eigentümer bzw. auf den "sonst darüber Verfügungsberechtigten" einer Ölfeuerungsanlage ab. Der Revisionswerber ist unbestritten Miteigentümer der Anlage und aller ihrer Teile. Daher konnte gegen ihn der verfahrensgegenständliche Auftrag ergehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2007/05/0290, zu einer vergleichbaren Regelung der BauO für Wien und zur Zulässigkeit der Vollstreckung im Falle von Miteigentümern das hg. Erkenntnis vom 23. September 1986, Zl. 84/05/0228, sowie die Ausführungen dazu in Moritz, BauO für Wien, zu § 129 Abs. 4, S. 357, zweiter Absatz). Weiters ist eine jahrelange Stilllegung einer Ölfeuerungsanlage unabhängig davon, ob in Zukunft eine Wiederinbetriebnahme geplant ist oder nicht, schon alleine zur Wahrung des Zwecks der Norm als vom Gesetzeswortlaut mitumfasst anzusehen.
10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2016
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