VwGH Ra 2016/05/0033

VwGHRa 2016/05/003327.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Februar 2016, Zl. VGW- 011/017/13861/2015-5, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In den Revisionszulässigkeitsgründen wird lediglich ausgeführt, dass "die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts Wien in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen" worden sei. Um die Zulässigkeit der Revision im Sinne der oben genannten Rechtsvorschriften zu begründen, wären in den - gesondert darzustellenden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/19/0097) - Revisionszulässigkeitsgründen aber - neben der Relevanz des Verfahrensmangels (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0010) - zumindest auch das konkrete Beweisthema, das konkrete Beweismittel und die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes anzugeben gewesen.

5 Abgesehen davon ist Folgendes zu bemerken: In den Revisionsgründen wird die Mangelhaftigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichtes gerügt, dass bereits im Frühjahr 2014 erkennbar gewesen sei, dass der Nachbarliegenschaftseigentümer S. seine (erforderliche) Zustimmung nicht erteilen werde. Nach dem in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wiedergegebenen Verhandlungsprotokoll vom 22. Jänner 2016 hat die Revisionswerberin ausgeführt, dass sie an S. am 22. Juli 2014 schriftlich herangetreten sei, es aber bereits im Frühjahr 2014 (lediglich telephonische) Kontakte gegeben habe (nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes hat es auch nach dem Juli 2014 noch erfolglose Versuche der Revisionswerberin gegeben, die Zustimmung des S. zu erlangen; dem Verhandlungsprotokoll ist im Übrigen auch die stets inhaltlich ablehnende Argumentation des S. zu entnehmen). Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Feststellung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise gekommen wäre (vgl. z.B. den auch von der Revisionswerberin zitierten hg. Beschluss vom 25. November 2015, Zl. Ra 2015/09/0095, mwN).

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2016

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