VwGH Ra 2016/05/0017

VwGHRa 2016/05/001727.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der M M in B, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 7. Jänner 2016, Zl. LVwG-AB-12-0279, betreffend Einwendungen gegen eine abfallrechtliche Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2012 wurde der M GmbH die abfallrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der ortsfesten Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle durch die Errichtung und den Betrieb näher bezeichneter Anlagenteile auf ebenfalls näher bezeichneten Grundstücken in der KG K, befristet bis 30. Juni 2018, erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob unter anderem die Revisionswerberin Berufung, welche als Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG weiter behandelt wurde.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Ferner erklärte das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision für nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3 Die Revision ist nicht zulässig:

1. Die Revisionswerberin bringt im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen vor, dass das Verwaltungsgericht das "Recht auf Manuduktion gemäß § 13 a AVG" verletzt habe. Einer solchen Rechtsfrage könne grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stünden. Nähere Ausführungen dazu fänden sich in den Revisionsgründen. Weiters habe das Verwaltungsgericht das Recht auf Parteiengehör verletzt. Auch diesbezüglich wird auf die Revisionsgründe verwiesen. Ein solcher Verweis (in der gesonderten Darstellung der Revisionszulässigkeit) auf die sonstigen Ausführungen der Revision genügt jedoch nicht, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Zl. Ra 2015/06/0003).

2. Weiters bringt die Revisionswerberin vor, dass das Verwaltungsgericht "mehrmals gravierend von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen" sei. Dies insbesondere dadurch, dass es auf das Vorbringen der Revisionswerberin nicht eingegangen sei, das vorgelegte Gegengutachten außer Acht gelassen und trotz gravierender Ergänzungsbedürftigkeit das Ermittlungsverfahren zu Unrecht nicht ergänzt habe, obwohl ein neues, zulässiges Tatsachenvorbringen durch die Revisionswerberin erstattet worden sei. Mit der bloßen Behauptung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren des Verwaltungsgerichtes widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher ständigen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht nach Ansicht der Revisionswerberin abgewichen sein soll, weshalb dieses Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vermag (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).

3. Auch habe das Verwaltungsgericht gegen die ständige hg. Rechtsprechung verstoßen, indem es entgegen § 27 VwGVG den Beschwerdegegenstand rechtswidrig auf die Emissionen durch PM10 eingeschränkt habe, obwohl die Revisionswerberin auch die Belästigung durch weitere Emissionen gerügt bzw. die dadurch entstehende Gefährdung für ihre Gesundheit und ihr Leben aufgezeigt und diesbezüglich ein ausführliches Vorbringen erstattet habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0082). Weiters sei die Revisionswerberin auch berechtigt gewesen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neue Tatsachen vorzubringen (auch dazu wird hg. Judikatur angeführt). Durch den bloßen Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil nicht konkret dargelegt wird, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt des in der Revision zitierten hg. Erkenntnisses gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2015, Zl. Ra 2015/07/0031, mwN). Es ist durch die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang das gegenständliche Erkenntnis mit der angefochtenen Entscheidung stehen soll. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen - mit anderen Emissionen und der behaupteten Gesundheitsgefährdung auseinandergesetzt.

Es ist der Revisionswerberin zuzustimmen, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neue Tatsachen vorgebracht werden können, es wird jedoch nicht ausgeführt, inwiefern dies für den gegenständlichen Fall relevant sei. Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die Revisionswerberin günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 9. Oktober 2014, Zlen. Ra 2014/18/0036 bis 0039). Dasselbe gilt auch für das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung unschlüssige und unvollständige Äußerungen der Amtssachverständigen zugrunde gelegt.

4 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

5 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 27. April 2016

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