VwGH Ra 2016/04/0047

VwGHRa 2016/04/00474.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. FS und 2. ET, beide in W und beide vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Prager Straße 5/1/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2015, Zl. W214 2016573-1/11E, betreffend Recht auf Löschung nach dem Datenschutzgesetz 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde), den Beschluss gefasst:

Normen

Aquakultur-SeuchenV 2009 §1 Abs3 Z2;
Aquakultur-SeuchenV 2009 §4 Abs1 Z1;
Aquakultur-SeuchenV 2009;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
MRK Art6;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016040047.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Horn (BH) vom 10. Mai 2012 wurde den revisionswerbenden Parteien mitgeteilt, dass ihre Teichanlage als "sonstige Haltung" (gemäß § 4 der Aquakultur-Seuchenverordnung) registriert worden sei. Die revisionswerbenden Parteien richteten daraufhin ein Löschungsbegehren zunächst an die BH und danach an die Bundesministerin für Gesundheit. Da eine Löschung nicht durchgeführt wurde, erhoben sie Beschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde).

2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2014 wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wegen Verletzung im Recht auf Löschung - in Folge Verweigerung der Löschung der Registrierung der Teichanlage der revisionswerbenden Parteien im elektronischen Veterinärregister (VIS) als "sonstige Haltung" gemäß § 4 der Aquakultur-Seuchenverordnung, BGBl. II Nr. 315/2009 (im Folgenden: Verordnung), durch die Bundesministerin für Gesundheit - abgewiesen.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei für die Anwendung der Aquakultur-Seuchenverordnung nicht entscheidend, ob eine "Zucht" vorliege, weil § 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (mit dem Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/88/EG umgesetzt werde) die Registrierung von anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben ("sonstige Haltungen") vorschreibe. Das Vorliegen einer derartigen "sonstigen Haltung" bejahte die belangte Behörde mit näherer Begründung, zumal die revisionswerbenden Parteien der BH im Februar 2010 mittels entsprechendem Antragsformular mitgeteilt hätten, dass in den vier Teichen näher bezeichnete Wassertiere gehalten werden.

Da die Frage des Vorliegens einer "Zucht" für die Beurteilung des Falles nicht maßgebend gewesen sei und die revisionswerbenden Parteien die Relevanz der von ihnen gestellten Beweisanträge nicht aufgezeigt hätten, habe die beantragte Beiziehung eines Sachverständigen ebenso unterbleiben können wie die Durchführung eines Lokalaugenscheins.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2015 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien abgewiesen und die ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht ging - wie bereits die belangte Behörde - davon aus, dass § 4 der Aquakultur-Seuchenverordnung auch auf Anlagen Anwendung finde, in denen Wassertiere nicht zu Zuchtzwecken gehalten und diese Wassertiere nicht in Verkehr gesetzt würden. Zur Nichterfüllung des - einzig in Betracht kommenden - Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs. 3 Z 2 (die Verordnung gilt nicht für wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wurden) führte das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf das im Vorverfahren (betreffend die Löschungspflicht der BH) eingeholte Sachverständigengutachten - aus, dass diese Ausnahme nur Einrichtungen erfasse, in denen vorübergehend Wassertiere gehalten würden, die (wild lebend) gefangen und innerhalb kurzer Zeit getötet würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2015, wonach es sich beim Tierbestand um "Altbestand" handle, untermauere diese Feststellung. Das Verwaltungsgericht bejahte das Vorliegen einer "sonstigen Haltung" nach § 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung. Soweit die revisionswerbenden Parteien in ihrer Beschwerde vorgebracht hätten, sie hätten keine Registrierung der Teichanlage beantragt, widerspreche dies der Aktenlage.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde sei nicht ersichtlich. Da der Sachverhalt von den revisionswerbenden Parteien (abgesehen von dem mit der Aktenlage nicht in Einklang stehenden Vorbringen betreffend den Registrierungsantrag) nicht bestritten worden sei und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe, habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien Beschwerde nach Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 18. Februar 2016, E 25/2016-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die revisionswerbenden Parteien führen in ihrer Zulässigkeitsbegründung willkürliches Verhalten (des Verwaltungsgerichtes) ins Treffen bzw. erachten sich im Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger sowie im Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK verletzt.

Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG zur Prüfung der Verletzung dieser verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, über die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vom Verfassungsgerichtshof zu entscheiden ist, nicht berufen ist (siehe etwa die hg. Beschlüsse von 16. März 2016, Ra 2016/04/0028, vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0062, und vom 11. September 2014, Ro 2014/16/0060, jeweils mwN; ebenfalls hingewiesen wird auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Februar 2016, mit dem dieser die Behandlung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das hier angefochtene Erkenntnis nach Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt hat).

Gleiches gilt, soweit die revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen die Verfassungswidrigkeit (Gleichheitswidrigkeit bzw. Unbestimmtheit) näher genannter Bestimmungen der Aquakultur-Seuchenverordnung ins Treffen führen.

7 Die revisionswerbenden Parteien machen als Verfahrensmängel geltend, das Verwaltungsgericht habe den maßgebenden Sachverhalt nicht festgestellt, es habe keinen Lokalaugenschein durchgeführt und den beantragten Sachverständigen nicht bestellt. Hätte das Verwaltungsgericht den Beweisanträgen Folge geleistet, wäre es zur Ansicht gelangt, dass dem Antrag auf Löschung stattzugeben gewesen wäre.

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0006, mwN). Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf. Soweit in diesem Zusammenhang auf die weiteren Revisionsausführungen verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die Gründe für die Revisionszulässigkeit gesondert anzuführen sind und ein Verweis auf sonstige Revisionsausführungen nicht genügt (siehe etwa den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0054, mwN). Zu dem von den revisionswerbenden Parteien als rechtswidrig gerügten Verweis des Verwaltungsgerichtes "auf ein nicht im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme eingeholtes Sachverständigengutachten" wird auf den hg. Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/09/0095 (betreffend den aus § 46 AVG erfließenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel), und das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0057 (zur Verwertung von in anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten), verwiesen.

8 Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen zu können, weil der Verwaltungsakt erkennen lasse, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse, ist nicht zu beanstanden. Dass es für die Klärung der vom Verwaltungsgericht zutreffend gelösten und als nicht übermäßig komplex anzusehenden Rechtsfrage der Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 3 Z 2 der Verordnung in der dargestellten Weise einer mündlichen Erörterung bedurft hätte, ist nicht ersichtlich (siehe allgemein dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. November 2015, Ra 2015/12/0026, mwN). Dass die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Voraussetzung für die genannte Ausnahme (Haltung von wild lebenden Wassertieren in Behältern nach ihrem Fang nur für kurze Zeit bis zu ihrer Tötung) bei den revisionswerbenden Parteien vorgelegen wäre, wird nicht dargelegt.

9 Soweit die revisionswerbenden Parteien darauf verweisen, dass keine Zucht bzw. keine betriebliche Tätigkeit vorliege, ist anzumerken, dass es weder nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Z 2 noch nach demjenigen des § 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung auf diese Umstände ankommt.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Ausgehend davon war auf allfällige weitere mit der vorliegenden Rechtssache verbundene Fragen nicht einzugehen.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 4. Juli 2016

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