VwGH Ra 2016/04/0028

VwGHRa 2016/04/002816.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der revisionswerbenden Partei E in W, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Weißgerberlände 40, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Dezember 2015, Zl. LVwG-AV-763/001-2014, betreffend Feststellung nach § 348 GewO 1994 (belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art144 Abs1;
MRK Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des revisionswerbenden Vereines auf Feststellung, dass er an einem näher bezeichneten Standort kein Gewerbe betreibe, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen (1.) und die Revision für nicht zulässig erklärt (2.).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ein Verfahren auf Feststellung nach § 348 Abs. 1 GewO 1994, ob auf eine Tätigkeit die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden seien, sei unter den dort normierten Voraussetzungen nur von Amts wegen durchzuführen. Diese Voraussetzungen lägen fallbezogen nicht vor, da weder eine Gewerbeanmeldung erstattet bzw. um die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage angesucht, noch die Feststellung beantragt worden sei, ob die Genehmigungspflicht einer Anlage iSd § 74 GewO 1994 gegeben sei. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Feststellung komme dem revisionswerbenden Verein nicht zu.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2 Der revisionswerbende Verein erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem "gesetzlich gewährleisteten und subjektiven Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK" verletzt, wobei der Revisionsgrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend gemacht werde.

3 Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, da es sich um ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht handelt, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) umschrieben ist (vgl. den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, mwN; vgl. zum Rechtsschutzgefüge nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014).

Vor dem Hintergrund der seit der Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Abgrenzung der Zuständigkeit des VfGH von jener des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der Rechtmäßigkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen kommt dem VfGH die Beurteilung zu, inwieweit Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 18. Juni 2015, E 666/2015, Rz. 22).

4 Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. den unter Rz. 3 zitierten hg. Beschluss vom vom 28. November 2014, mwN).

5 Da der revisionswerbende Verein somit im geltend gemachten Revisionspunkt nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision als nicht zulässig.

6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

7 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 16. März 2016

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