Normen
DSG 2000 §15 Abs1;
DSG 2000 §25;
DSG 2000 §26 Abs1;
DSG 2000 §26 Abs3;
DSG 2000 §5 Abs3;
MeldeG 1991 §12;
MeldeG 1991 §18;
MeldeG 1991 §19;
MeldeG 1991 §3;
MeldeG 1991 §4;
RAO 1868 §8 Abs1;
RAO 1868 §9 Abs1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGG §21 Abs1 Z4 idF 2013/I/033;
VwGG §21 Abs2 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
ZPO §292;
Spruch:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Revisionsbeantwortung sowie die Äußerung der S AG in W, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, werden zurückgewiesen.
Begründung
I.
Vorgeschichte
1 Die mitbeteiligte Partei war Mieterin in einem Studentenheim einer näher bezeichneten Studentenwohnbaugesellschaft und stellte im Zuge eines Streits um die Benutzung des Mietgegenstandes in diesem Studentenheim, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 25. März 2014 an die Studentenwohnbaugesellschaft ein Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) im Hinblick auf die im Eingangsbereich des Studentenheimes installierte Videokamera. In diesem Schreiben verwies der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei darauf, dass er diese rechtsfreundlich vertrete. In der Folge legten die mitbeteiligte Partei (zum Nachweis der Beendigung ihres Mietverhältnisses) als auch ihr Rechtsvertreter (im Rahmen der Urgenz des Auskunftsbegehrens) der Studentenwohnbaugesellschaft eine Meldebestätigung nach § 19 Meldegesetz 1991 (MeldeG) vor.
2 Nach Einleitung eines Beschwerdeverfahrens nach § 31 Abs. 1 DSG 2000 bei der Datenschutzbehörde (der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und Amtsrevisionswerberin) erteilte die Studentenwohnbaugesellschaft eine Negativauskunft. Die mitbeteiligte Partei behauptete daraufhin inhaltliche Mängel dieser Auskunft.
3 Mit Bescheid vom 23. April 2015 wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde der mitbeteiligten Partei mit der Begründung ab, diese habe keinen geeigneten Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 erbracht, sodass kein gültiges Auskunftsbegehren vorgelegen sei.
Angefochtener Beschluss
4 Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) den Bescheid der Datenschutzbehörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurück (A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (B).
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, selbst wenn man der Datenschutzbehörde folgte, dass die Vorlage der Meldebestätigung durch die mitbeteiligte Partei in einem anderen Zusammenhang (nämlich der Abmeldung und Beendigung des Mietverhältnisses) erfolgt sei, habe deren Rechtsvertreter diese Bestätigung der Studentenwohnbaugesellschaft in Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren neuerlich vorgelegt. Eine Meldebestätigung sei nach § 19 MeldeG nur an die gemeldete Person oder die Person, die die Meldepflicht treffe, auszustellen. Damit liege auf der Hand, dass die vorgelegte Meldebestätigung von der mitbeteiligten Partei stammen müsse. Bei einer Meldebestätigung handle es sich um eine öffentliche Urkunde nach § 292 ZPO. Damit habe die mitbeteiligte Partei nach den Umständen des konkreten Falles - wenngleich zu einem späteren Zeitpunkt als der Stellung des Auskunftsbegehrens - ihre Identität in geeigneter Form nachgewiesen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, 2004/06/0221).
Auch sei für die mitbeteiligte Partei ein berufsmäßig zur Parteienvertretung Berufener tätig geworden und dieser habe in der Folge einen Identitätsnachweis vorgelegt. Die Studentenwohnbaugesellschaft habe im Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde niemals geltend gemacht, dass ein geeigneter Identitätsnachweis gefehlt habe. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass ein geeigneter Identitätsnachweis erbracht worden sei.
Die Datenschutzbehörde habe zu Unrecht das Vorliegen eines Auskunftsanspruches verneint und daher keinerlei Ermittlungen vorgenommen, die auf eine Feststellung abzielten, ob die Auskunft durch die Studentenwohnbaugesellschaft - wie von der mitbeteiligten Partei vorgebracht - unvollständig erbracht worden sei oder nicht. Daher lägen schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens vor, welche eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigen würden.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Datenschutzbehörde, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
Die Studentenwohnbaugesellschaft erstattete zunächst unaufgefordert eine Äußerung, in der sie sich den Ausführungen der Datenschutzbehörde anschließt. Weiters erstattete sie auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Revisionsbeantwortung, in der sie (ebenso wie die Datenschutzbehörde als Amtsrevisionswerberin) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
7 Die Revision bringt als grundsätzliche Rechtsfrage vor, es fehle zur Auslegung der Wortfolge 'und ihre Identität in geeigneter Form nachweist' in § 26 Abs. 1 DSG 2000 höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob jedwede Urkunde iSd § 292 ZPO als Identitätsnachweis gewertet werden könne oder ob nicht vielmehr ein einschränkender Maßstab anzulegen sei. Die Kopie einer Meldebestätigung nach § 19 MeldeG sei nicht als geeigneter Identitätsnachweis anzusehen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern sei. Auch fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung, ob einem von einem Rechtsanwalt verfassten Auskunftsbegehren an einen Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) eine Vollmacht beizulegen sei oder bloß die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreiche.
8 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt. Rechtslage
9 § 26 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, lautet auszugsweise:
"5. Abschnitt
Die Rechte des Betroffenen Auskunftsrecht
§ 26. (1) Ein Auftraggeber hat jeder Person oder Personengemeinschaft, die dies schriftlich verlangt und ihre Identität in geeigneter Form nachweist, Auskunft über die zu dieser Person oder Personengemeinschaft verarbeiteten Daten zu geben. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. ...
...
(3) Der Auskunftswerber hat am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
... "
Zum Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000
Grundsätzlich
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat zum geeigneten Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 festgehalten, dass die Bestimmung des § 26 DSG 2000 den klar erkennbaren Zweck hat, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte. Der Nachweis der Identität hat in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 9. September 2008, 2004/06/0221, mwN).
Meldebestätigung nach § 19 MeldeG
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis 2004/06/0221 ausgehend von der dort zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation festgehalten, in einem solchen Fall wäre als Nachweis "in geeigneter Form" etwa die Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der §§ 292 ff ZPO) zu fordern.
12 Daraus kann der Grundsatz abgeleitet werden, dass die Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde jedenfalls als geeigneter Nachweis gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausreichend ist.
13 In der vorliegenden Rechtssache hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, die von der mitbeteiligten Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter vorgelegte Meldebestätigung nach § 19 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 16/2013 (MeldeG), sei ein solches Identitätsdokument in Form einer öffentlichen Urkunde und daher als Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 geeignet.
14 Gemäß § 19 Abs. 1 MeldeG hat die Meldebehörde auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
15 Das MeldeG setzt mehrfach den Nachweis der Identität gegenüber den Meldebehörden voraus (vgl. die An- und Abmeldung nach den §§ 3 und 4 sowie die Meldeauskunft nach § 18).
§ 12 MeldeG normiert ausdrücklich, dass der Meldepflichtige zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen hat, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.
16 Dagegen dient die Meldebestätigung nach § 19 MeldeG der Bestätigung einer melderechtlichen Anmeldung des Antragstellers (bzw. eines Menschen, für den diesen die Meldepflicht trifft). Sie dient jedoch nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers und kann somit nicht als Identitätsdokument angesehen werden (vgl. dagegen etwa die in den §§ 4 oder 18 MeldeG genannte Bürgerkarte nach dem E-Government-Gesetz, den etwa in § 55 der Notariatsordnung zur Bestätigung der Identität genannten amtlichen Lichtbildausweis; vgl. zu einem auch abgelaufenen Reisepass als Identitätsausweis das hg. Erkenntnis vom 9. September 2013, 2011/17/0336, 0337). Dass die Meldebestätigung nur der gemeldeten Person oder der Person, die die Meldepflicht trifft, auszustellen ist, ändert nichts daran, dass diese öffentliche Urkunde nicht dem Nachweis oder der Feststellung der Identität des Antragstellers dient.
Vertretung durch einen Rechtsanwalt
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis 2004/06/0221 auch darauf abgestellt, dass die Auskunft von jemandem gestellt wurde, der sich als ein nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung Berufener nicht auf eine Vorschrift etwa wie § 8 Abs. 1 RAO beziehen kann.
18 Das Verwaltungsgericht hat es in der vorliegenden Rechtssache daher als maßgeblich angesehen, dass für die mitbeteiligte Partei ein berufsmäßig zur Parteienvertretung Berufener tätig geworden ist.
19 Die revisionswerbende Datenschutzbehörde wirft die Rechtsfrage auf, ob einem von einem Rechtsanwalt verfassten Auskunftsbegehren an einen Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) eine Vollmacht beizulegen sei oder bloß die Berufung auf die erteilte Vollmacht ausreiche.
20 Wird ein Auskunftswerber von einem Rechtsanwalt vertreten und schreitet dieser für den Auskunftswerber gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein, so ist davon auszugehen, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist. So ist der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs. 1 RAO verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen. Damit verweist diese Bestimmung auf die gesetzlichen Schranken, die auch für die Vertretungstätigkeit des Rechtsanwaltes gelten (vgl. das Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 10. Februar 2004, 4 Ob 233/03y). In dieser Hinsicht ist der Rechtsanwalt, wenn er gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 einschreitet, auch verpflichtet, im Sinne dieser Bestimmung die Identität des Auskunftswerbers zu überprüfen.
Strittig ist vorliegend alleine, wie eine solche Bevollmächtigung gegenüber einem (datenschutzrechtlichen) Auftraggeber des privaten Bereichs nachzuweisen ist.
21 Gemäß § 8 Abs. 1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 68/2008 (RAO), erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
22 § 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO erfasst nur die Vertretung des Rechtsanwaltes vor Gerichten und Behörden, nicht jedoch - wie hier - gegenüber privaten Auftraggebern nach dem DSG 2000. Gegenüber diesen ist vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung, wonach für einen Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu fordern ist, grundsätzlich die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern, um einen geeigneten Identitätsnachweis alleine im Wege einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu erbringen. Im Hinblick auf die zu fordernde Verlässlichkeit kann auch dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Revisionsbeantwortung, wonach eine Regelung wie § 8 Abs. 1 zweiter Satz RAO für den privatrechtlichen Bereich nicht notwendig sei, weil dort ein solcher allgemeiner Formzwang für Vollmachten nicht vorgesehen sei, nicht gefolgt werden.
Geeigneter Identitätsnachweis
23 Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 ist die Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" nachzuweisen. Der Nachweis hat in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen (vgl. nochmals das Erkenntnis 2004/06/0221).
24 Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (vgl. auch hiezu das Erkenntnis 2004/06/0221, mwN).
25 Dennoch kann ein Auskunftswerber von dieser Formvorschrift (der Schriftlichkeit) abweichen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Diese Abweichung von der Schriftlichkeit kann auch für die Form des mit dem Auskunftsersuchen verbundenen Identitätsnachweises gelten, der in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber etwa durch den Augenschein erbracht werden kann. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen. Für diese vereinfachte Form des Identitätsnachweises spricht auch § 26 Abs. 3 DSG 2000, der das Ziel des Gesetzgebers erkennen lässt, im Auskunftsverfahren einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand zu vermeiden.
26 Wenn der Gesetzgeber eine Abweichung vom Formerfordernis der Schriftlichkeit mit Zustimmung des Auftraggebers vorsieht, so ist auch die "geeignete Form" des Identitätsnachweises nicht in jedem Fall formstreng zu sehen. Entscheidend bleibt, dass es dem Auftraggeber verlässlich ermöglicht wird, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein sollen.
27 Vorliegend hat die Studentenwohnbaugesellschaft als datenschutzrechtliche Auftraggeberin die Identität der die Auskunft nach § 26 DSG 2000 verlangenden mitbeteiligten Partei nie angezweifelt sondern der mitbeteiligten Partei eine Negativauskunft (§ 26 Abs. 1 vorletzter Satz DSG 2000) erteilt. Erst die nach dieser Negativauskunft angerufene Datenschutzbehörde hat das Fehlen eines geeigneten Identitätsnachweises angenommen und mit dieser Begründung die Beschwerde ohne weiteres Ermittlungsverfahren abgewiesen.
28 Dieser Umstand alleine ist nicht entscheidend, geht es doch beim Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 darum, einen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte zu verhindern (vgl. nochmals das Erkenntnis 2004/06/0221).
29 Es kann jedoch für die Annahme eines Identitätsnachweises nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 hinreichend sein, wenn fallbezogen ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der (datenschutzrechtliche) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der Auskunftswerberin hegen musste.
30 In diesem Sinne hat der OGH (zum Identitätsnachweis nach § 25 DSG) festgehalten: "Ein solcher Nachweis muss in dem zur Entscheidung vorliegenden Fall spätestens seit der im Zuge des Rechtsstreites abgelegten Aussage des Klägers als Partei als erbracht gelten, weil die Beklagte, die sich nach dem unmittelbar vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Kläger in einen eingehenden Schriftverkehr über dessen Auskunftsrecht eingelassen und dabei auch ihre grundsätzliche Auskunftsbereitschaft erklärt hatte, keinen Umstand vorzubringen vermochte, aus dem der Verdacht zu rechtfertigen gewesen wäre, daß der Kläger fälschlicherweise unter dem Namen des nach der Klagsdarstellung Betroffenen als Prozesspartei vor Gericht aufgetreten wäre und als solcher auch im Zuge der Parteienvernehmung ausgesagt hätte" (vgl. idS das Urteil des OGH vom 25. Februar 1993, 6 Ob 6/93).
31 Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei Mieterin in einem Studentenheim der Studentenwohnbaugesellschaft war und das Auskunftsersuchen in einem Schreiben gestellt wurde, dessen Gegenstand in erster Linie ein Streit um die Benutzung des Mietgegenstandes in diesem Studentenheim bzw. die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung des Bestandsverhältnisses war. Das Auskunftsersuchen betraf die behauptete Ermittlung von Daten der mitbeteiligten Partei durch eine im Eingangsbereich dieses Studentenheimes installierte Videokamera. Somit bestehen fallbezogen zwar gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die Studentenwohnbaugesellschaft als (datenschutzrechtlicher) Auftraggeber keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei als (datenschutzrechtlich) Betroffene hegen musste.
32 Abschließende Feststellungen zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung, dass bereits die Meldebestätigung nach § 19 MeldeG bzw. die Berufung auf eine erteilte Vollmacht nach § 8 Abs. 1 RAO als Identitätsnachweis ausreichend sei, jedoch nicht getroffen.
33 Es liegt somit ein sekundärer Verfahrensfehler vor, der den angefochtenen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Zur Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 34 Die Revision bringt gegen den angefochtenen Beschluss vor,
das Verwaltungsgericht wäre von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG abgewichen, da die geforderten Ermittlungsschritte ohne großen Aufwand durch das Verwaltungsgericht selbst hätten gesetzt werden können.
35 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 28 VwGVG, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2014/04/0031, mwN).
36 Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Zurückverweisung der Rechtssache wie oben ausgeführt auf eine vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilte Auffassung gestützt.
37 Die deshalb noch zu treffenden Feststellungen (zur Frage, ob die Studentenwohnbaugesellschaft fallbezogen keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei hegen musste) sind keinesfalls solche, die eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tragen würden.
38 Wenn das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren nach entsprechenden Feststellungen zur Auffassung kommt, dass die Studentenwohnbaugesellschaft fallbezogen keine Zweifel an der Identität der mitbeteiligten Partei hegen musste und somit ein Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 vorgelegen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:
In diesem Fall wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichtes berechtigt, eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzunehmen, weil die Datenschutzbehörde (auf Grund ihrer unzutreffenden Auffassung, es läge kein wirksames Auskunftsbegehren vor) keinerlei Schritte zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (ob die verlangte Auskunft vollständig erbracht worden sei oder nicht) gesetzt hat. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichtes ist vor dem Hintergrund der angeführten Rechtsprechung zutreffend, da die Datenschutzbehörde auf Grund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit dazu unterlassen hat.
Ergebnis
39 Der angefochtene Beschluss war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
40 Die Revisionsbeantwortung und die Äußerung der Studentenwohnbaugesellschaft war zurückzuweisen, weil das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten des Revisionswerbers nicht kennt. Die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage des Revisionswerbers voraus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066, sowie vom 4. August 2015, Ra 2015/06/0039, jeweils mwN).
Wien, am 4. Juli 2016
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