VwGH Ra 2016/03/0053

VwGHRa 2016/03/005322.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H K in H, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. März 2016, Zl LVwG-2015/14/2208-2, betreffend Übertretung der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung (belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 3. August 2015 war dem Revisionswerber angelastet worden, als Lenker eines näher genannten Taxifahrzeuges am 5. April 2015 von 19.45 Uhr bis 20.00 Uhr an einen näher genannten Ort in S, bei dem es sich nicht um einen Taxistandplatz iS der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde S vom 17. Dezember 2014, GZl 120/2014/12, handle, aufgefahren zu sein, obwohl in der Gemeinde S nur auf in dieser nach § 96 Abs 4 StVO 1960 erlassenen Verordnung festgelegte Standplätze aufgefahren werden dürfe. Er habe dadurch § 16 Abs 1 und § 22 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs 5 Z 1 GelVerkG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von Euro 726,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

2 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Revisionswerber unentschuldigt nicht erschienen ist - der dagegen erhobenen Beschwerde nur insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf Euro 500,-- herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber sei von einem - später in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen - Polizeibeamten zur Tatzeit am Tatort, bei dem es sich nicht um einen in der Verordnung festgelegten Taxistandplatz gehandelt habe, als Lenker eines Taxifahrzeugs mit eingeschalteter Taxileuchte wahrgenommen worden. Auf den Vorhalt, außerhalb der vorgeschriebenen Taxistandplätze gestanden zu sein, habe dieser lediglich entgegnet, "dass es das früher nicht gegeben hätte, es seien zu viele Taxis unterwegs". In der Gemeinde S gebe es, verteilt auf vier bis fünf Orte, 20 bis 25 Standplätze.

4 Davon ausgehend habe der Revisionswerber gegen § 16 Abs 1 TPBO verstoßen, wonach dann, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 StVO 1960 festgelegt seien, Taxifahrzeuge (von im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen) nur auf diese auffahren dürften.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: Das einleitende, allgemein gehaltene und nicht näher konkretisierte Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, es fehle eine entsprechende Rechtsprechung bzw sei die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet worden, genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 28 Abs 3 VwGG (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0033, und vom 14. April 2016, Ro 2016/11/0011). Die behaupteten Mängel des behördlichen Verfahrens zeigen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und damit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf. Die Argumentation schließlich, aus einschlägigen Strafvormerkungen dürfe nicht auf einen bedingten Vorsatz geschlossen werden, übergeht die - oben wiedergegebene, nicht bekämpfte - Feststellung hinsichtlich der zum Tatvorwurf vom Revisionswerber abgegebenen Rechtfertigung.

10 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016

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