VwGH Ra 2016/02/0267

VwGHRa 2016/02/02674.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der W in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 6. Mai 2016, Zl. LVwG-1- 134/2016-R5, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs8 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 5 Abs. 1 StVO keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG unzulässig sei.

5 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen ausgeführt, dass keine ordnungsgemäße Belehrung der Revisionswerberin darüber stattgefunden habe, dass sie die Möglichkeit habe, einen Verteidiger beizuziehen oder eine Alkomatmessung durch Blutprobe zu widerlegen. Bei richtiger Rechtsbelehrung hätte die Revisionswerberin eine Blutprobe anfertigen und damit beweisen können, dass ihre Alkoholisierung weit niedriger gelegen sei. Die Revisionswerberin stützt sich hierzu unter anderem auf die Richtlinie 2012/13/EU .

6 Zweifelt ein Lenker oder eine Lenkerin das Ergebnis des Alkomattests an, so hat er oder sie die Möglichkeit, im Anschluss an den Alkomattest gemäß § 5 Abs. 8 Z 2 StVO eine Blutabnahme durch einen bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu verlangen (vgl. VwGH vom 28. Juni 2013, 2011/02/0038). Die einschreitenden Polizeiorgane sind jedoch nicht verpflichtet, den Lenker oder die Lenkerin über die Möglichkeit des Verlangens einer Blutabnahme zu belehren, zumal einem geprüften Kfz-Lenker bzw. einer geprüften Kfz-Lenkerin die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein müssen (siehe hierzu etwa VwGH vom 20. Mai 1994, 94/02/0184). Gemäß ständiger hg. Rechtsprechung sind Straßenaufsichtsorgane grundsätzlich nicht verpflichtet, im Zuge der von ihnen durchgeführten Amtshandlungen rechtliche Aufklärungen zu geben (vgl. VwGH vom 5. November 1997, 97/03/0104, mwH).

7 Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Beurteilung nicht von diesen Leitlinien der hg. Judikatur abgewichen. Die Revisionswerberin legt in ihrer Revision auch nicht dar, inwiefern die von ihr zitierte Richtlinie dieser Rechtsprechung entgegenstünde. Soweit die Revisionswerberin ihren Ausführungen in der Zulassungsbegründung zufolge aus dieser Richtlinie abzuleiten vermeint, sie habe das Recht, "bei der Beanstandung ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt (zu werden), einen Verteidiger beizuziehen oder eine Alkomatmessung durch eine Blutprobe zu widerlegen", übersieht sie, dass sich aus dem Text der Richtlinie (vgl. etwa Art. 2 zum Anwendungsbereich) gerade nicht ergibt, dass sich ihr Anwendungsbereich auf polizeiliche Amtshandlungen wie im vorliegenden Fall, die noch vor Einleitung eines behördlichen Strafverfahrens gesetzt werden, erstreckt. Im behördlichen Strafverfahren jedoch war die Revisionswerberin, ebenso wie im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, im Übrigen ohnehin anwaltlich vertreten. Mit ihren diesbezüglichen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin insgesamt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

8 Die Revisionswerberin rügt ferner, es habe keine Überprüfung durch einen medizinischen Sachverständigen gegeben, ob "die angegebenen Konsumationswerte die scheinbar gemessene Alkoholisierung ergeben" könnten. Weiters hätte aufgrund der zwei divergierenden Messungen ein technisches Gutachten eingeholt werden müssen. Auch mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, macht das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung. Der Gesetzgeber ist dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen (vgl. etwa VwGH vom 28. April 2004, 2003/03/0009 sowie vom 28. Juni 2013, 2010/02/0235 mwH). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten zu Tage, so kann eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. erneut VwGH vom 28. April 2004, 2003/03/0009 mwH).

10 Dafür, dass das Messergebnis verfälscht gewesen wäre oder sonstige begründete Zweifel an der Funktionsfähigkeit hervorgekommen wären, lag im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt vor. So hat das Verwaltungsgericht im Rahmen einer insgesamt als schlüssig zu wertenden Beweiswürdigung ausgeführt, dass zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration der Revisionswerberin ein Messgerät eingesetzt wurde, das gültig geeicht war und den Verwendungsbestimmungen entsprechend vom Gerätehersteller wiederkehrend überprüft wurde. Das Verwaltungsgericht ging weiters aufgrund der von ihm als glaubwürdig eingeschätzten Aussagen des Polizeibeamten davon aus, dass dieser für die Verwendung des besagten Messgeräte-Typs geschult war und bereits über eine mehrjährige Erfahrung mit der Verwendung des Messgeräte-Typs verfügte. Weiters hat es nach den unbestrittenen Feststellungen keinen Hinweis darauf gegeben, dass es bei der Vorbereitung der Messung zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist. Auch hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Revisionswerberin die Wartezeit entsprechend den Anweisungen des Polizeibeamten korrekt eingehalten. Diesen Ausführungen ist die Revisionswerberin nicht entgegengetreten.

11 In Anbetracht der dargelegten unbestrittenen Feststellungen konnte das Verwaltungsgericht im Sinne der hg. Rechtsprechung von der Tauglichkeit des Messgeräts und der Gültigkeit des Messergebnisses ausgehen und war nicht gehalten, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Dass die beiden durchgeführten Messungen geringfügig divergierten, hat im gegenständlichen Fall die Einholung von Gutachten ebenfalls nicht notwendig erscheinen lassen.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. April 2017

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