VwGH Ra 2016/02/0258

VwGHRa 2016/02/025821.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des L in S, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Oktober 2016, Zl. LVwG-2015/14/2430-2, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Lienz), den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §16;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwRallg;
VStG §16;
VwGG §25a Abs4 Z1;
VwGG §25a Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionsweber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 70 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0113).

3 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2016

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