VwGH Ra 2016/02/0129

VwGHRa 2016/02/01294.8.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 5. April 2016, Zl. KLVwG-288-290/4/2015, betreffend Übertretungen des KFG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der vorliegenden Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Strafen nur bei subjektiver Vorwerfbarkeit verhängt werden dürften; eine solche bestehe im gegenständlichen Fall aber nicht, weil der Revisionswerber das in Rede stehende Fahrzeug ausnahmsweise an ein fremdes Unternehmen verliehen habe und das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt von einem Fremden, nicht aber von einem Mitarbeiter des Revisionswerbers gelenkt worden sei. Das angefochtene Erkenntnis unterstelle ein "Ungehorsamsdelikt", von dem sich der Revisionswerber "freibeweisen" hätte müssen, gerade dieser Beweis sei dem Revisionswerber aber gelungen.

5 Damit zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. zB VwGH vom 19. September 1990, 89/03/0231, mwN). Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis zutreffend davon aus, dass den Revisionswerber in seiner Eigenschaft als satzungsmäßig zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin des nämlichen Fahrzeuges die Pflicht zur Einhaltung der angegebenen Vorschriften des KFG traf. Dass der Revisionswerber die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf andere Personen gemäß § 9 VStG übertragen hätte, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Es entspricht ebenso der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtungen die bloße Erteilung von Weisungen nicht hinreicht, der Zulassungsbesitzer (bzw. sein zur Vertretung nach außen berufenes Organ) hat vielmehr auch die Einhaltung seiner Weisungen gehörig zu überwachen (VwGH vom 24. August 2001, 2001/02/0146, mwH); dass der Revisionswerber ein entsprechendes wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung der entsprechenden Vorschriften eingerichtet habe, wurde nicht substantiiert dargelegt (vgl. dazu bspw VwGH vom 21. April 1999, 98/03/0350, mwH), weshalb das Verwaltungsgericht zutreffend von der subjektiven Vorwerfbarkeit der objektiven Rechtsverletzungen ausging. Das angefochtene Erkenntnis ist somit nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

6 Soweit der Revisionswerber ferner vorbringt, dass im angefochtenen Erkenntnis aktenwidrigerweise angenommen worden sei, dass die vorgeschriebenen Aufschriften betreffend das Eigengewicht, das höchstzulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten auf dem Fahrzeug nicht vorhanden gewesen seien, entfernt er sich damit vom festgestellten Sachverhalt. Die in Rede stehende verletzte Vorschrift des KFG (§ 27 Abs. 2 KFG) sieht dazu vor, dass die dort vorgeschriebenen Aufschriften an der rechten Außenseite des betroffenen Fahrzeuges anzubringen sind. Der Revisionswerber behauptet jedoch nicht einmal, dass entgegen dem festgestellten Sachverhalt diese Aufschriften an der vorgeschriebenen Stelle angebracht gewesen seien.

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. August 2016

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