Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 28. Jänner 2016, welches dem Revisionswerber dem mit den Verwaltungsakten vorgelegten Zustellnachweis zufolge am 11. Februar 2015 persönlich zugestellt und von ihm eigenhändig übernommen worden war, wurde vom Revisionswerber mit Postaufgabe vom 4. April 2016 (Datum des Poststempels) beim Verwaltungsgerichtshof, einlangend am 5. April 2016, eingebracht.
2 Der Verwaltungsgerichtshof leitete die Revision mit Verfügung vom 7. April 2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg weiter, wo sie laut Zustellnachweis am 11. April 2016 einlangte.
3 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses.
4 Da die gegenständliche Revision somit außerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist, welche im vorliegenden Fall am 24. März 2016 geendet hat, zunächst beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und von diesem dann dem zur Einbringung zuständigen Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (zur Frage der Fristwahrung einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071), war sie daher - ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 11. September 2013, 2013/02/0197) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016
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