Normen
VStG §51 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwGVG 2014 §43 Abs1;
VwGVG 2014 §43;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020027.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber wegen Übertretung des KFG (Straferkenntnis der BH Völkermarkt vom 31. Juli 2014, Zl. VK9-STR-1850/2014) eingestellt wird.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 31. Juli 2014 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG eine Geldstrafe von EUR 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage) verhängt.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die bei der belangten Behörde am 1. September 2014 einlangte.
3 Am 20. November 2014 und am 15. Dezember 2015 fanden sodann vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mündliche Verhandlungen statt. In der Verhandlung am 15. Dezember 2015 wurde verkündet, dass die Entscheidung schriftlich ergehen werde.
4 Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22. Dezember 2015 wurde dem Revisionswerber am 28. Dezember 2015 zugestellt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und "das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
7 Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
8 Für den Fall eines mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfenden verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses hat der Gesetzgeber in § 43 VwGVG die selbe 15-monatige Frist festgelegt, wie sie zuvor in § 51 Abs. 7 VStG normiert war. § 43 VwGVG ist daher dahin auszulegen, dass ein verwaltungsbehördliches Straferkenntnis außer Kraft tritt, wenn seit Einlangen der rechtzeitig und zulässig eingebrachten Beschwerde 15 Monate vergangen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, Zl. Ro 2014/02/0106, und den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014, Zl. Fr 2014/01/0048).
9 Entscheidet das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG als aufgehoben geltendes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
10 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
11 Das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes war daher dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber gemäß § 43 VwGVG einzustellen ist, weil das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis bereits mit Ablauf des 1. Dezember 2014 außer Kraft getreten ist.
12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 13. April 2016
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