VwGH Ra 2016/02/0003

VwGHRa 2016/02/000319.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Oktober 2015, Zl. LVwG-600899/6/KLI/CG, betreffend Verfall einer wegen einer Übertretung des KFG eingehobenen vorläufigen Sicherheit (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Schärding), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin, eines lettischen Transportunternehmens, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. April 2015, mit dem die vom Lenker des (wegen Übertretungen nach dem KFG) beanstandeten Transportfahrzeuges eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 450,-- für verfallen erklärt worden war, weil die Strafverfolgung gegen den Verantwortlichen des Fahrzeughalters bzw. Zulassungsbesitzers (des revisionswerbenden Unternehmens) aus näher genannten Gründen nicht möglich oder zumindest wesentlich erschwert gewesen sei, abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in der Zulässigkeitsbegründung im Kern gegen die ohne weitere Nachforschungen ergangene Beurteilung der Behörde bzw. des Gerichtes wendet, wonach - ausgehend von näher genannten Informationen des Bundeskanzleramtes über eine systematische Rechtshilfeverweigerung seitens Lettlands - von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung auszugehen sei. Durch den Verfall der Sicherheitsleistung sei somit die gesetzmäßige Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens substituiert worden; damit sei aber das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Die Revision erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann (vgl. dazu VwGH vom 23. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0176).

Die Revisionswerberin ist ein lettisches Unternehmen und Zulassungsbesitzerin des Transporters, dessen Lenker wegen Übertretungen des KFG die vorläufige Sicherheitsleistung entrichtet hatte, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 17. April 2015 für verfallen erklärt wurde. Dieser erstinstanzliche Bescheid, mit dem der Verfall einer Geldleistung verfügt worden ist, richtete sich an den "Verantwortliche(n) der Firma S zH Herrn Rechtsanwalt Dr. B.H.", nicht aber an das Unternehmen S. Der im Akt einliegenden Vollmachtsanzeige des genannten Rechtsanwalts vom 19. Februar 2015 zufolge aber erging dessen Vertretungsanzeige für das Unternehmen S, nicht aber (auch) für dessen Verantwortlichen, dessen Bekanntgabe der genannte Rechtsvertreter den Behörden verweigerte. Da aber das revisionswerbende Unternehmen nicht Adressat des Verfallsbescheides ist, welcher vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt wurde, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Revisionswerberin durch den Verfallsbescheid in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die Revision vermag daher keine Rechtsverletzung aufzuzeigen und war daher schon deshalb ohne weiteres Eingehen auf die Sache zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2016

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