VwGH Ra 2016/01/0293

VwGHRa 2016/01/02933.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der F S in F-G, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2016, Zl. W221 2109554-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbsA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbsA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht der Revisionswerberin - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter Zugrundelegung ihres Vorbringens - den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Gewährung von Asyl jedoch mit der Begründung versagt, dass die geltend gemachte Verfolgung durch Privatpersonen nicht aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genannten Gründen, sondern aus rein kriminellen Motiven (Überfall des Geschäfts der Revisionswerberin und anschließende Vergewaltigung durch vier Männer) erfolgt sei. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass die somalische Polizei aus Konventionsgründen nicht bereit sei, Schutz zu gewähren.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2015, Ra 2014/18/0063, mwN).

6 Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, dass der "Verfolgungseingriff" der Vergewaltigung auf einem in der Flüchtlingskonvention angeführten Gründe, nämlich der Zugehörigkeit der Revisionswerberin zur sozialen Gruppe der Frau (Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie) beruhe, entfernt sich die Revision von der - nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens - vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellung, dass die Vergewaltigung im vorliegenden Fall nicht auf einem Konventionsgrund, sondern auf rein kriminellen Motiven beruht habe (vgl. zu einer Konstellation wie im gegenständlichen Revisionsfall den hg. Beschluss vom 13. Oktober 2015, Ra 2015/01/0102; zum Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechts einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren, Bedrohungen andererseits vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. August 2009, Zl. 2008/19/0127, mwN).

7 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, wonach die Asylrelevanz des gegenständlichen Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Revisionswerberin zu bejahen sei, weil nicht zweifelhaft sein könne, dass der somalische Staat nicht in der Lage sei, derartige Verfolgungshandlungen hintanzuhalten, geht schon deshalb ins Leere, weil damit nicht einmal behauptet wird, dass die mangelnde Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit des Staates auf einem Konventionsgrund beruht.

8 Soweit schließlich ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung darin erblickt wird, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob die Revisionswerberin im Falle ihrer Rückkehr ins Herkunftsland befürchten müsste, erneut einem derartigen Eingriff (in ihre sexuelle Selbstbestimmung) zum Opfer zu fallen, ist dem zu entgegnen, dass der Revisionswerberin aus diesen Erwägungen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung der Revisionswerberin wird damit aber - nach dem bisher Gesagten - nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit konkret dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis etwa den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2015/01/0069).

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2017

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