VwGH Ra 2016/01/0075

VwGHRa 2016/01/007525.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der K K in W, vertreten durch Dr.in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. März 2016, Zl. VGW- 151/V/071/121/2015-36, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
StbG 1985 §10a Abs2 Z3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Säumnisbeschwerdeweg ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. März 2016 wurde das Ansuchen der 1962 geborenen Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Malaysia, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 22. Dezember 2005 gemäß § 10a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung vor der Novellierung BGBl. I Nr. 38/2011 (StbG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

2 Begründend ging das Verwaltungsgericht im Wesentlichen davon aus, dass die Revisionswerberin nach dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 3. Februar 2016 an Asthma und an einer Schilddrüsenfunktionsstörung leide und "dass es sich bei diesen beiden Erkrankungen um medikamentös behandelbare Erkrankungen handelt, die den Besuch eines Deutschkurses und den Erwerb von Deutschkenntnissen, sowie die Ablegung von Prüfungen nicht ausschließen" würden. Da die Revisionswerberin die Nachweise gemäß § 10a Abs. 1 StbG nicht erbringen habe können und ihr die Erbringung dieser Nachweise weder aufgrund ihres hohen Alters noch aufgrund ihres dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich sei, sei der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung. Die Revisionswerberin replizierte.

Die Revision ist nicht zulässig:

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Die Revision wendet sich in ihren Zulässigkeitsausführungen mit umfangreichen Darlegungen im Wesentlichen gegen das vom Verwaltungsgericht eingeholte amtsärztliche Gutachten bzw. die darauf gestützte Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, wonach ein Fall des § 10a Abs. 2 Z 3 StbG nicht vorliege.

8 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt aber nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0023, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal das amtsärztliche Gutachten auf der Grundlage der Fragestellung des Verwaltungsgerichtes, ob der Revisionswerberin "auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaften schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise über Kenntnisse der

deutschen Sprache ... und die Ablegung der

Staatsbürgerschaftsprüfung" möglich sei, von keiner krankheitswertigen Sprachstörung ausgegangen ist. Entgegen dem Revisionsvorbringen ergaben sich auch aus der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstatteten Stellungnahme der Revisionswerberin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Erbringung der geforderten Nachweise wegen einer krankheitswertigen Sprachstörung nicht möglich sei. Mit der nunmehrigen Revisionsbehauptung, die Revisionswerberin "dürfte an einer Form von Legasthenie, somit einer krankheitswertigen Sprachstörung ... leiden", wird daher kein - eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfender - Verfahrensmangel aufgezeigt.

9 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

10 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2017

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