VwGH Ra 2015/22/0151

VwGHRa 2015/22/015117.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. August 2015, VGW-151/070/3596/2014, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: TG, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §20 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220151.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht in Erledigung der Säumnisbeschwerde der Mitbeteiligten aus, dass dieser der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten "beginnend mit dem Ausstellungsdatum" erteilt werde. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde schloss sich den Ausführungen der Revisionswerberin an. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Die Revisionswerberin bringt in der Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses mangle es an hinreichender Bestimmtheit. Die Wortfolge "beginnend mit dem Ausstellungsdatum" habe zur Folge, dass das Verwaltungsgericht die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels nicht festgelegt habe und daher seiner Verpflichtung, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erteile das Verwaltungsgericht mit einer Entscheidung in der Sache den Aufenthaltstitel konstitutiv (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2015, Ra 2015/22/0020), wobei im Spruch des Erkenntnisses der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werde, festzulegen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014).

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Der gegenständliche Fall gleicht in Bezug auf den Sachverhalt und die anzuwendende Rechtslage jenen Revisionssachen, die vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit den Erkenntnissen vom 19. April 2016, Ra 2016/22/0008, vom 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0148, und vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0121 und Ra 2015/22/0125, entschieden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den genannten Erkenntnissen - auf deren Entscheidungsgründe verwiesen werden kann (§ 43 Abs. 2 VwGG) - ausgesprochen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch ein Verwaltungsgericht für die Dauer von zwölf Monaten mit der Maßgabe "beginnend mit dem Ausstellungsdatum" bzw. "ab Ausstellung des Dokuments" nicht dem Gesetz entspricht.

Das angefochtene Erkenntnis war daher - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 17. Oktober 2016

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