VwGH Ra 2015/22/0138

VwGHRa 2015/22/013817.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 27. August 2015, LVwG-AB-14-0197, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
AVG §38;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrages des im Kosovo in Haft befindlichen Revisionswerbers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 19 Abs. 1 und 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) bestätigt.

Zur Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber vor, die Behörde habe sich über ihren eigenen Aussetzungsbescheid hinweggesetzt. Damit zeigt er kein Abgehen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, weil der Partei aus einem rechtskräftigen Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG kein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des ausgesetzten Verfahrens erwächst und die Partei durch die Fortsetzung eines ausgesetzten Verfahrens vor Beendigung des die Vorfrage betreffenden Verfahrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2000, 98/11/0260, unter Hinweis auf das schon vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis vom 21. März 1985, 85/08/0031, 0032).

Gleiches gilt für den Hinweis des Revisionswerbers auf die Unmöglichkeit seiner von der Behörde geforderten persönlichen Antragstellung. Eine Rechtswidrigkeit durch die Zurückweisung seines Verlängerungsantrages im Zusammenhang mit der Zurückweisung seines Antrages nach § 19 Abs. 8 NAG durfte das Verwaltungsgericht schon deswegen verneinen, weil der mittlerweile bereits geschiedene Revisionswerber unbestritten keinen mit Blick auf Art. 8 EMRK relevanten Sachverhalt vorgebracht hat.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2015

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