VwGH Ra 2015/22/0122

VwGHRa 2015/22/012217.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21. Juli 2015, LVwG-2014/17/3362-1, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §21 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §21 Abs3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin, eine türkische Staatsangehörige, reiste mit einem Schengen Visum Typ C, gültig von 25. Juni 2014 bis 21. September 2014, in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge beim Magistrat der Stadt Wien am 16. September 2014 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus".

Mit Schreiben vom 30. September 2014 wurde die Revisionswerberin seitens der Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr mitgeteilt, dass sie als türkische Staatsbürgerin nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt sei. Weiters wurde die Revisionswerberin gemäß § 21 Abs. 3 NAG über die Voraussetzungen einer Inlandsantragstellung belehrt und ihr Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Seitens des Rechtsvertreters der Revisionswerberin wurde am 15. Oktober 2014 eine Stellungnahme erstattet, wonach die Revisionswerberin zwischenzeitlich bei ihrem Ehemann in Tirol wohnhaft sei und daher das Verfahren an die zuständige Behörde abzutreten sei. Eine inhaltliche Stellungnahme erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 wurde in der Folge das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angetreten, die mit Bescheid vom 14. November 2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag wegen unzulässiger Inlandsantragstellung abwies.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen. Begründend führte es aus, der Revisionswerberin sei ausdrücklich die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG eingeräumt worden, mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 sei jedoch lediglich der Wohnortwechsel der Revisionswerberin nach Tirol bekannt gegeben und auf die damit verbundene Änderung der Behördenzuständigkeit hingewiesen worden. Ein inhaltliches Vorbringen sei nicht erstattet worden. Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sei eine Inlandsantragstellung grundsätzlich nicht zulässig und ein Ausnahmetatbestand nach § 21 Abs. 2 NAG liege nicht vor. Zur Stillhalteklausel gemäß Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei führte das Landesverwaltungsgericht aus, § 21 Abs. 1 NAG stelle keine Verschärfung dar, weil sowohl gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1992 als auch gemäß § 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 Erstanträge vom Ausland aus zu stellen gewesen seien.

Eine ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionswerberin legte in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG nicht konkret dar, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Oktober 2015, Ra 2015/22/0112).

Soweit sie ausführte, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob eine Person, die einen zulässigen Zusatzantrag stelle, in dieser Phase des Verfahrens und in der Folge als ordnungsgemäß aufhältig anzusehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren gar kein Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt wurde. Damit aber von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089). Das Vorbringen, im vorliegenden Fall sei kein Parteiengehör eingeräumt worden, ist angesichts des Schriftsatzes des Magistrates Wien vom 30. September 2014 aktenwidrig. Inwiefern das Assoziationsabkommen EWG - Türkei "unrichtig dargestellt" worden sei, lässt die Revision in der Darlegung der Zulässigkeit offen; eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukäme, wurde damit jedenfalls nicht aufgezeigt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2015

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