VwGH Ra 2015/22/0056

VwGHRa 2015/22/00565.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Landeshauptmann von Wien, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien 1) vom 13. Jänner 2015, VGW-151/064/80/2015-1 (protokolliert unter Ra 2015/22/0056), und

2) vom 8. Jänner 2015, VGW-151/064/79/2015-1 (protokolliert unter Ra 2015/22/0057), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei betreffend Ra 2015/22/0056: K, vertreten duch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5; mitbeteiligte Partei betreffend Ra 2015/22/0057: G, vertreten duch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §44b;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §44b;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber verwies in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, und leitete daraus ab, das Verwaltungsgericht weiche sowohl von den gesetzlichen Vorgaben als auch von der hiezu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ab. Damit soll wohl zum Ausdruck gebracht werden, das Verwaltungsgericht hätte in der Sache (über die Anträge der mitbeteiligten Parteien) entscheiden müssen und wäre nicht berechtigt gewesen, den Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben und die angefochtenen Bescheide (lediglich) zu beheben. Dabei lässt der Revisionswerber jedoch unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht - zutreffend - davon ausging, dass die Anträge der Mitbeteiligten auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen bei richtiger Würdigung in erster Instanz nicht abgewiesen, sondern gemäß § 44b NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 zurückgewiesen wurden. Das Verwaltungsgericht war daher nur zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden und es war ihm verwehrt, eine inhaltliche Entscheidung über die Anträge zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2014, Ra 2014/07/0002). Ein Widerspruch zur hg. Judikatur liegt somit nicht vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2015

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