VwGH Ra 2015/21/0154

VwGHRa 2015/21/015416.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision der T D zuletzt in H, vertreten durch Mag. Stefan Schlager, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Brunnthalgasse 28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. September 2015, Zl. W196 1436133- 2/7E, betreffend Versagung von Aufenthaltstiteln, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
BFA-VG 2014 §9;
B-VG Art133 Abs4;
EMRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die ihren Angaben zufolge am 15. September 1995 geborene Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau, reiste im November 2012 illegal nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 2013 ab und verfügte die Ausweisung der Revisionswerberin nach "Moldawien". Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 3. Juli 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 "das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 sprach das BFA aus, dass der Revisionswerberin Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werden. Unter einem wurde gegen die Revisionswerberin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach "Moldawien" zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. September 2015 als unbegründet ab und es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (ua.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

In der diesbezüglichen Begründung wird in der Revision allerdings nur pauschal ein Abweichen bzw. Fehlen, dann aber auch noch eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "insbesondere im Hinblick darauf" behauptet, dass "die Beschwerdeführerin über eine(n) längeren Zeitraum strafrechtlich unbescholten sich im Bundesgebiet aufgehalten hat und bereits gut integriert ist". Diese Ausführungen genügen am Maßstab der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, um den Anforderungen für eine ausreichende Begründung der Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu entsprechen. Danach wäre nämlich in den gesonderten Gründen iSd § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen gewesen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. zuletzt etwa den Beschluss vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0115, mwN).

Mit der erwähnten Zulassungsbegründung wird der Sache nach aber auch noch die vom BVwG bei der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung angesprochen. Diesbezüglich ist jedoch zu entgegnen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Eingriff iSd Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (siehe etwa den Beschluss vom 30. Juni 2015, Ra 2015/21/0059 bis 0062, unter anderem mit dem Hinweis auf den grundlegenden Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033). Das ist hier trotz der sehr intensiven Integrationsbemühungen der unbescholtenen Revisionswerberin und ihrer Beziehung zu einem österreichischen Staatsbürger angesichts des erst etwa dreijährigen Aufenthalts in Österreich und der offenbar unbegründeten Asylantragstellung unter falscher Identität der Fall, zumal in der Revision weder Verfahrensfehler geltend gemacht noch die (auch) entscheidungswesentlichen Feststellungen zur bei einer Rückkehr möglichen Unterstützung durch ihre Familienangehörigen im Heimatland bekämpft werden.

In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 16. Dezember 2015

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