VwGH Ra 2015/21/0142

VwGHRa 2015/21/014215.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des E C in P, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/29A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 15. Juni 2015, Zl. LVwG-AB-13-0251, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Juni 2015 gab das gemäß § 125 Abs. 22 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zuständig gewordene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der Berufung/Beschwerde des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 14. August 2013, mit dem gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein 5- jähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden war, teilweise dahin Folge, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die ordentliche Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Die gegen das genannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. An diesen Ausspruch ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. In diesem Fall hat die außerordentliche Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision richten sich gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene aufrechte Gefährdung durch den Revisionswerber und gegen die nach § 61 FPG idF des FrÄG 2011 vorgenommene Interessenabwägung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. dazu etwa auch die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014, und vom 3. September 2015, Ra 2015/21/0094).

Das in Bezug auf die genannten Gesichtspunkte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht fallbezogen erzielte Ergebnis - es liege eine aktuelle vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG idF vor dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG vor, die Trennung insbesondere von seiner österreichischen Lebensgefährtin sei im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen und eine Rückkehr in die Türkei sei dem Revisionswerber zumutbar - kann angesichts des von ihm begangenen Verbrechens der Vergewaltigung, der weiteren, wiederholt unter Gewaltanwendung begangenen Straftaten sowie unter Berücksichtigung des Fehlens einer ausgeprägten (vor allem sprachlichen und sozialen) Integration in Österreich jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden.

Auch soweit sich der Revisionswerber gegen die im Einzelfall vorgenommene - nicht unschlüssige - Beweiswürdigung des LVwG wendet, gelingt es ihm nicht, eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2015/02/0072, und vom 20. Mai 2015, Ra 2015/09/0029, jeweils mwN).

Die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG wurden somit in der Revision nicht dargetan. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 15. Oktober 2015

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