VwGH Ra 2015/21/0079

VwGHRa 2015/21/007930.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des H G in W, vertreten durch Mag. Arthur Machac, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/32, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 2015, Zl. G306 2008214- 1/19E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §67 Abs2 idF 2012/I/087;
SMG 1997 §39;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §67 Abs1 idF 2012/I/087;
FrPolG 2005 §67 Abs2 idF 2012/I/087;
SMG 1997 §39;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 23. Juni 2014, mit dem das gegen den Revisionswerber, einen spanischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erlassene Aufenthaltsverbot mit der Maßgabe, dass dessen Dauer nur drei Jahre beträgt, bestätigt worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des BVwG vom 16. März 2015 wurde die Beschwerde gegen das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot zwar neuerlich abgewiesen, jedoch dessen Dauer auf achtzehn Monate herabgesetzt. Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Dem diesbezüglichen Revisionsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung bei einem Aufenthaltsverbot dann nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, und mittlerweile zahlreiche daran anschließende Entscheidungen). Das ist hier in Bezug auf die am Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG erstellte Gefährdungsprognose und die gemäß § 9 BFA-VG vorgenommene Interessenabwägung der Fall:

Das BVwG führte nämlich im zweiten Rechtsgang eine Verhandlung, in der es insbesondere die Lebensgefährtin des Revisionswerbers vernahm, durch und es setzte sich nunmehr unter den genannten Gesichtspunkten auch mit dem Vorbringen in der Beschwerde auseinander. Wenn dem Revisionswerber auch einzuräumen ist, dass die dazu vorgenommene Begründung eingehender hätte erfolgen können, so kann doch das vom BVwG diesbezüglich fallbezogen erzielte Ergebnis jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Dem mittlerweile längeren Wohlverhalten des Revisionswerbers und seinen erkennbaren Bemühungen zur Überwindung der für die inkriminierten Suchtgiftdelikte (auch) maßgeblichen Drogensucht hat das BVwG aber ohnehin durch die deutliche Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes Rechnung getragen. Für diese Zeit ist eine allfällige Trennung von seiner (französischen) Lebensgefährtin, die im Übrigen vom Revisionswerber durch seinen derzeitigen Auslandsaufenthalt für acht Monate auch freiwillig bewirkt wurde, im öffentlichen Interesse hinzunehmen. In diesem Zusammenhang in der Revision noch behaupteten Begründungs- und Verfahrensmängeln fehlt daher die Relevanz.

Soweit die Überlegungen in der Revision noch darauf hinauslaufen, dass die dem Revisionswerber aus Anlass seiner bedingten Entlassung erteilten gerichtlichen Weisungen (zum Besuch einer Drogentherapie und zum Nachweis eines Arbeitsplatzes) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden, fehlt dafür eine Rechtsgrundlage im FPG (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/21/0037). Abgesehen davon, dass damit von der Revision primär die - hier nicht relevanten - Fragen der Durchsetzbarkeit und der (Zweckmäßigkeit der) Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes angesprochen werden, ist überdies darauf hinzuweisen, dass dem Revisionswerber kein gerichtlicher Strafaufschub nach § 39 SMG gewährt wurde (zur diesfalls gebotenen Verschiebung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, Zl. 2007/21/0555). Außerdem trifft auch die den diesbezüglichen Revisionsausführungen noch zugrundeliegende Prämisse, die wegen der (allfälligen) Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes bewirkte Nichtbefolgung einer gerichtlichen Weisung hätte den Widerruf der bedingten Entlassung zur Folge, vor dem Hintergrund des § 53 Abs. 2 StGB nicht zu.

Es wurden somit im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.

Wien, am 30. Juni 2015

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