Normen
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
EMRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs2 Z2;
FrPolG 2005 §52 Abs9;
EMRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet, die beiden anderen Revisionswerber sind deren Kinder. Alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reisten gemeinsam am 24. September 2012 illegal nach Österreich ein und stellten hier Anträge auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt gab diesen Anträgen mit Bescheiden vom 18./19. Juli 2013 keine Folge und wies die Revisionswerber in die Russische Föderation aus. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnissen vom 10. April 2014, Asyl und subsidiären Schutz betreffend, als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 "die Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung" an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück. Die dagegen eingebrachten außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039, zurückgewiesen.
Mit Bescheiden vom 5. Juni 2014 sprach das BFA aus, dass den Revisionswerbern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurden gegen die Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich setzte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 11. März 2015 als unbegründet ab und es sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
In der Revision wird unter diesem Gesichtspunkt geltend gemacht, das BVwG habe in Bezug auf die Situation von Rückkehrern nach Tschetschenien keine ausreichend aktuellen Lageberichte herangezogen. Damit wird von vornherein nur die - die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation aussprechende - Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG in Frage gestellt. Diese Feststellung knüpft aber an die erwähnte rechtskräftige vollinhaltliche Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz an. Im fortgesetzten Verfahren betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurden diesbezüglich keine mittlerweile eingetretenen Änderungen konkret genug vorgebracht, die eine (davon abweichende) Neubeurteilung erforderlich gemacht hätten (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Februar 2015, Ra 2015/21/0005). Dem in der Revision behaupteten Verfahrensmangel hinsichtlich der vom BVwG herangezogenen Länderberichte, die den Revisionswerbern im Übrigen - ohne diesbezügliche konkrete Stellungnahmen ihrerseits - auch vorgehalten wurden, fehlt daher schon deshalb die Relevanz.
Außerdem ist - wie zur Vollständigkeit noch anzumerken ist - die in Bezug auf die Rückkehrentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung schon angesichts des bisherigen Aufenthalts der Revisionswerber in Österreich von erst zweieinhalb Jahren und des (anpassungsfähigen) Alters der beiden Kinder von knapp sieben und vier Jahren auch unter Bedachtnahme auf das in der Revision in den Vordergrund gestellte Kindeswohl nicht zu beanstanden (zum Gesichtspunkt des anpassungsfähigen Alters vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2010/21/0310 bis 0314, mit weiteren Nachweisen). Die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG, ob ein Eingriff iSd Art. 8 EMRK zulässig oder unzulässig ist, ist aber dann nicht revisibel, wenn sie - wie hier - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (siehe etwa den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2014/22/0210; vgl. auch grundlegend den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033, und mittlerweile zahlreiche daran anschließende Entscheidungen).
In der Revision wurde somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 30. Juni 2015
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