VwGH Ra 2015/20/0294

VwGHRa 2015/20/029422.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des G Z (alias K) in B H, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2015, Zl. W226 2112022- 1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Informationen über die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland genau festzustellen. Die Fluchtgründe der Asylwerber müssten "auf dem allgemein festgestellten Hintergrund" auf ihre Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. In diesem Zusammenhang führt der Revisionswerber Berichte ins Treffen, denen zufolge 20 Vertreter der vormaligen Regierung wegen Amtsmissbrauch und Bestechung angeklagt worden sowie gegen Kandidaten und Wahlhelfer der nunmehrigen Oppositionspartei Repressalien erfolgt seien, wobei "zuweilen" staatlicher Schutz vor Übergriffen fehle. Zudem weist die Revision auf die Entwicklung der Mandatsverteilung nach den Parlamentswahlen 2012 hin.

Der Revisionswerber bekämpft mit seinen Ausführungen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig ist, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 bis 0092, mwN).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung - auch am Boden aktueller Feststellungen zu seinem Heimatland - mit dessen Vorbringen, ihm drohe Verfolgung seitens politischer Gegner sowie der Polizei, konkret und ausführlich beweiswürdigend auseinandergesetzt. Dem Vorbringen wurde demnach die Glaubwürdigkeit aufgrund seiner widersprüchlichen und unplausiblen Angaben versagt. Weshalb vor diesem Hintergrund fallbezogen die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Berichte zu Repressionen gegen Mitglieder und Wahlhelfer der vormaligen Regierungs- und späteren Oppositionspartei geeignet gewesen wären, die vom Bundesverwaltungsgericht näher dargestellten Widersprüche und Unplausibilitäten zu entkräften, kann der Revision nicht entnommen werden.

Es kann zudem dahinstehen, ob die anhand der Feststellungen zum Heimatland des Revisionswerbers in der angefochtenen Entscheidung festgemachte Ungereimtheit in den Angaben des Revisionswerbers zur Mandatsverteilung im Parlament seines Herkunftstaates vorliegt. Am Boden der sich umfassend mit dem Vorbringen befassenden gerichtlichen Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, der allfällige Wegfall dieses - somit nicht die Entscheidung für sich tragenden - Widerspruchs würde dazu führen, dass sich die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt als unschlüssig darstellen würden.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Jänner 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte