VwGH Ra 2015/19/0267

VwGHRa 2015/19/026725.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, in der Revisionssache des A M in G, vertreten durch Dr. Walter Niederbichler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Oktober 2015, L516 1422240-2/3E, betreffend AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015190267.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber sieht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, "ob ‚Res judicata' vorliegt oder nicht" sowie in der Frage, "ob der Umstand, dass die einzige noch vorhandene Bezugsperson nicht mehr in der Lage ist, bei der Rückkehr eines Asylsuchenden in seine Heimat dessen Wiederintegration in die lokale Gemeinschaft zu ermöglichen als neuer Umstand im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG zu werten ist oder nicht". Pakistanische Sicherheitskräfte würden rigoros gegen (vermeintliche) Sympathisanten der Taliban vorgehen und Personen ohne Familienanschluss seien der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt. Rechtsprechung zu dieser Thematik fehle.

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers besteht zur Frage, wann eine entschiedene Rechtssache vorliegt, bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach kann bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen -

berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. März 2015, Ra 2015/19/0048 mit Hinweis auf die ausführlicheren - zu einer früheren Rechtslage des AsylG 2005 getätigten, aber auch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbaren - Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344).

Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt der Revisionswerber nicht auf. Mit jenen Umständen, die er in der Revision nennt, setzte sich bereits das Bundesverwaltungsgericht auseinander, wobei es in nicht unvertretbarer Weise annahm, dass dadurch noch keine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2016

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