VwGH Ra 2015/19/0235

VwGHRa 2015/19/023519.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des S P in G, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. September 2015, Zl. W159 1422661-1/54E, betreffend Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch, dass eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Dies würde nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung entsprechen; die Begründung gemäß § 25a Abs. 1 VwGG dürfe kurz sein, aber nicht inhaltsleer. Anhand der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Erkenntnis sei eine Einschätzung allfälliger Erfolgsaussichten nicht möglich.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf:

Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision zu begründen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings an diese Begründung nicht gebunden, sondern beurteilt die Zulässigkeit anhand der in der Revision vorgebrachten Gründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG. Der Revisionswerber war durch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nicht daran gehindert, entsprechende Gründe für die Zulässigkeit der Revision geltend zu machen (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).

Da er dies jedoch unterlassen hat, war die Revision mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2016

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