VwGH Ra 2015/19/0194

VwGHRa 2015/19/01942.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision des R R in A, vertreten durch Dr. Walter Eisl, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ardaggerstraße 14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, Zl. L515 1409714-2/11E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §63 Abs5 letzter Satz;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175, mwN).

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht so verstanden werden kann, dass schon die bloße Behauptung, es läge eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie zu schließen sei, dazu führt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, nur weil der Verwaltungsgerichtshof zu einer derartigen Behauptung in seiner bisherigen Judikatur noch nicht Stellung genommen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0080).

Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die gegenständliche Revision als nicht zulässig.

In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit derselben (ausschließlich) vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung zur Diskrepanz zwischen dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Frage der Rechtzeitigkeit der direkt beim Verwaltungsgericht erfolgten Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid vor. Das VwGVG sei lediglich ein Verfahrensgesetz, das auf den allgemeinen Grundsätzen des AVG beruhe. Daher sei (gemeint: bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde) auch die Bestimmung des § 63 Abs. 5 (letzter Satz) AVG analog heranzuziehen, zumal die Bestimmung des § 12 VwGVG insoweit unvollständig sei.

Dabei übersieht der Revisionswerber aber, dass nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Wortlaut des § 17 VwGVG (ua.) die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG, und somit auch der hier in Rede stehende § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG nicht anzuwenden sind. Eine analoge Heranziehung des § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kommt daher schon deswegen nicht in Betracht, weil es im Hinblick auf diese ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers an einer zu schließenden Lücke mangelt (vgl. zu den Voraussetzungen für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0008, und den hg. Beschluss vom selben Tag, Ro 2014/12/0044).

Die Revision war somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2015

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