VwGH Ra 2015/19/0173

VwGHRa 2015/19/017310.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revisionen 1. des A O A, 2. der H A A, 3. des A A A, vertreten durch H A A, alle in W und alle vertreten durch Mag. Markus Busta, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015,

  1. 1) Zl. W206 1412464-1/9E, 2) Zl. W206 1430883-1/8E und
  2. 3) Zl. W206 2008439-1/6E, betreffend AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
ZPO §500;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190173.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Revisionen führen zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine nachvollziehbaren beweiswürdigenden Überlegungen angestellt habe und sich auf lediglich einen, tatsächlich nicht vorhandenen Widerspruch zwischen der Aussage des Erstrevisionswerbers und jener der Zweitrevisionswerberin gestützt habe. Auch die von der Rechtsprechung verlangte ganzheitliche Würdigung des Vorbringens, unter anderem unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben und unter Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten, sei unterblieben. Zudem hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen dürfen, weil den revisionswerbenden Parteien subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht sprach den Angaben der revisionswerbenden Parteien im Rahmen der Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit ab. Dabei stützte es sich auch, aber nicht ausschließlich auf den von den revisionswerbenden Parteien bestrittenen Widerspruch.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP , 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Dass das Bundesverwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, mwN), zeigen die revisionswerbenden Parteien mit ihren Ausführungen nicht auf. Auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative kommt es somit nicht mehr an.

Soweit die revisionswerbenden Parteien mit der Rüge, es sei eine Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten unterblieben, auch einen Verfahrensmangel gelten machen wollen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann in Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039). Eine im Rahmen der gesonderten Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision nicht weiter substantiierte Behauptung von Verfahrensmängeln reicht nicht aus, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, von deren Lösung das rechtliche Schicksal der Revision abhängt. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/02/0109, und vom 20. Mai 2015, Ra 2014/19/0175).

In den vorliegenden Fällen gelingt es den revisionswerbenden Parteien nicht, die Relevanz der vermeintlich unterbliebenen Auseinandersetzung mit aktuellen Länderberichten für den Verfahrensausgang darzulegen.

In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2015

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