Normen
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4;
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
In den in der Revision vorgebrachten Gründen nach § 28 Abs. 3 VwGG wird geltend gemacht, dass das Asylaberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetze, dass der Flüchtling wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und (kumulativ) wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Welche Delikte dies seien, werde lediglich in kasuistischer Weise in der Judikatur erörtert und auf Delikte verwiesen, die mit den Straftaten des Revisionswerbers nicht vergleichbar seien. Es fehle diesbezüglich an einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Delikte des Revisionswerbers Asylaberkennung rechtfertigen würden. Des Weiteren ermangele es an einer Interpretation der Formulierung, dass das strafbare Verhalten eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten müsse.
Mit diesen offenbar auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (auf den in § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verwiesen wird) zielenden Ausführungen wird nicht aufgezeigt, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung besteht oder die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. allgemein zu den Kriterien des Asylausschlussgrundes - zu vergleichbarer Rechtslage - die hg. Erkenntnisse vom 6. Oktober 1999, 99/01/0288, vom 3. Dezember 2002, 99/01/0449 und vom 23.September 2009, 2006/01/0626; zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" im Sinne dieser Bestimmung die bereits zitierten Erkenntnisse vom 3. Dezember 2002 und vom 23. September 2009; sowie zum Tatbestandsmerkmal der "Gefahr für die Gemeinschaft" des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 die zur "Gemeingefährlichkeit" ergangene hg. Judikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0746, vom 10. Oktober 1996, 95/20/0247 sowie vom 27. September 2005, 2003/01/0517).
Im Lichte der zuvor dargestellten Rechtsprechung werden in der Revision sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 21. September 2015
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