VwGH Ra 2015/18/0178

VwGHRa 2015/18/017830.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015, Zl. L514 2013734-2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55, 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurden, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG ausgesprochen wurde, abgewiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Revision bringt in der Zulassungsbegründung nur vor, das Bundesverwaltungsgericht habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Derartige Ausführungen entsprächen nicht den vom Verfassungsgesetzgeber im Auge gehabten Anforderungen an eine solche Begründung und ermöglichten dem Revisionswerber nicht, die Erfolgsaussichten der Revision einzuschätzen.

Entgegen diesem Vorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit der Revision nicht bloß unter Hinweis auf die verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet, sondern unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Erkenntnis umfangreich wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass es von dieser Judikatur nicht abgewichen sei, und zwar insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Fluchtgründe und zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz sowie zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben. Schon deshalb trifft der Vorwurf, der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision sei entgegen § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht kurz begründet worden, nicht zu.

Ungeachtet dessen führt allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG betreffend die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht näher begründet hat, nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. VwGH vom 25. Juni 2015, Ra 2015/07/0058, mwN). Auch wenn das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 letzter Satz VwGG seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kurz zu begründen hat, ist der Verwaltungsgerichtshof entsprechend § 34 Abs. 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer Revision hat der Verwaltungsgerichtshof vielmehr im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen, welche die Zulassungsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision jedoch gänzlich vermissen lässt.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2015

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