VwGH Ra 2015/18/0166

VwGHRa 2015/18/016627.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision des A M in W, Rechtsanwältin ebendort, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2015, Zl. W105 1429542-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7. September 2012 wurde der Antrag des Revisionswerbers, eines somalischen Staatsangehörigen, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die gegen den abweisenden Teil des Bescheides erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen.

Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, aufgrund mangelnder Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers habe nicht festgestellt werden können, dass er bei Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Hinzu trete die faktische Lageänderung zumindest für den Bereich der Hauptstadt Mogadishu, wo die angeblichen Verfolger des Revisionswerbers, nämlich die Milizionäre der Al Shabaab, keine Macht mehr hätten. Der (schlechten) Allgemeinsituation in Somalia sei bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen worden.

2. Dagegen wendet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die in der Zulassungsbegründung die Unzuständigkeit des entscheidenden Richters nach der Geschäftsverteilung des BVwG geltend macht und Ermittlungsmängel sowie eine unrichtige Beweiswürdigung behauptet.

3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

4. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.

4.1. Soweit die Revision einen Verstoß des BVwG gegen dessen Geschäftsverteilung geltend macht und sich dabei darauf bezieht, dass der erkennende Richter nach der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 für Asylangelegenheiten betreffend den Herkunftsstaat Somalia nicht zuständig ist, übersieht sie, dass dieser Richter nach der im Vorjahr geltenden Geschäftsverteilung auch für Fälle wie den vorliegenden, die vom Asylgerichtshof übernommen worden sind und Asylwerber aus dem Herkunftsstaat Somalia betrafen, zuständig war und diese Zuständigkeit gemäß § 28 der Geschäftsverteilung des BVwG für das Jahr 2015 auch weiter aufrecht blieb. Die behauptete Unzuständigkeit lag daher nicht vor.

4.2. In Bezug auf die gerügten Verfahrensmängel ist der Revision zwar zuzugestehen, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht nur solche des materiellen, sondern auch des Verfahrensrechts sein können, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0049, mwN). Derartiges legt die Revision jedoch nicht dar, zumal sie sich auf das Vorbringen beschränkt, das BVwG habe nach Ansicht des Revisionswerbers überwiegend veraltete Länderberichte zur Lage in Somalia herangezogen, ohne zu präzisieren, zu welchen konkreten Aspekten die verwerteten Länderberichte, die überwiegend aus dem Jahr 2014 stammen, bereits veraltet gewesen sein sollen.

4.3. Soweit sich die Revision gegen die vom BVwG im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wendet, zeigt sie damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf (vgl. etwa VwGH vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0039, u.a.).

5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. Oktober 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte