VwGH Ra 2015/18/0157

VwGHRa 2015/18/015718.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. A S, 2. M S, beide in L, beide vertreten durch Dr. Christoph Huber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 50/IV, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 13. Mai 2015, Zlen. W204 2007929-1/13E (zu 1.) und W204 2007932-1/7E (zu 2.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §55;
AsylG 2005 §57;
AsylG 2005 §8 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 10. April 2014 als unbegründet abgewiesen, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt Rückkehrentscheidungen gegen sie gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen worden waren und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt worden war, dass die Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Zu den Zulässigkeitsgründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG macht der Erstrevisionswerber geltend, es handle sich "um eine wesentliche Rechtsfrage, wenn einem nachweislich psychisch Kranken aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen die Glaubwürdigkeit abgesprochen wird, ohne ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten einzuholen oder einen psychiatrischen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen". Zu dieser Frage gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In einem ergänzenden Schriftsatz behauptet er eine Abweichung von einer näher bezeichneten Rechtsprechung "sollte (...) der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, dass es zur Glaubwürdigkeit eines psychisch Kranken Rechtsprechung gebe (...)". Zudem ergänzte er die Revisionsbegründung.

Die Zweitrevisionswerberin führt in ihrer Revision zur Zulässigkeit aus, es stelle sich die Frage, ob es zulässig sei, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen lediglich mit der Begründung abzuweisen, dass kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden könne, weil ein naher Angehöriger zeitgleich ausgewiesen werde, obwohl gegen die ausweisende Entscheidung dieses nahen Angehörigen noch das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zur Verfügung stehe. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob "die Entscheidung über den Aufenthaltstitel bis zur Ausschöpfung sämtlicher Rechtschutzmöglichkeiten über den Antrag auf internationalen Schutz der ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK begründenden Familienmitglieder ausgesetzt werden" müsse.

4. Mit diesen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revisionen nicht dargetan.

4.1. Aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs wurden die Revisionsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits geklärt hat, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH vom 15. März 2010, 2006/01/0355, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall nicht oder in unschlüssiger Weise geschehen ist, ist nicht zu erkennen, sodass der Erstrevisionswerber mit seinen Ausführungen weder ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ein Abweichen von vorhandener höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt.

4.3. Damit ist aber auch das Vorbringen der Zweitrevisionswerberin nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen, weil die Revision bei diesem Ergebnis nicht mehr von der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt.

5. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2015

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