VwGH Ra 2015/16/0101

VwGHRa 2015/16/010129.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des K M in S, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. August 2015, Zl. KLVwG- 1822/10/2014, betreffend Kanalbereitstellungsgebühr, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Unbestritten ist, dass der Revisionswerber mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom 19. November 2003 gemäß § 4 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes - K-GKG als Eigentümer des im Einzugsbereich der Kanalisationsanlage gelegenen Grundstückes Nr. 5XX/YY KG F verpflichtet wurde, das auf diesem Grundstück gelegene Gebäude an die Kanalisationsanlage der Gemeinde anzuschließen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde über die Vorschreibung einer Kanalbereitstellungsgebühr für den Abgabenzeitraum Mai 2012 bis Dezember 2013 in der Höhe von EUR 234,80 für das obgenannte Objekt als unbegründet ab. Weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Begründend führte das Gericht im Kern aus, da der Revisionswerber als Eigentümer des obgenannten Grundstückes mit rechtskräftigem Bescheid verpflichtet worden sei, das auf diesem Grundstück gelegene Gebäude an die Kanalisationsanlage anzuschließen, sei er Abgabenschuldner der Kanalbereitstellungsgebühr und daher verpflichtet, die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Bereitstellungsgebühr zu entrichten. Ob der Anschluss vom Revisionswerber begehrt worden sei oder er diesem zugestimmt habe, sei dabei nicht von Belang.

In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinen Rechten insofern verletzt,

"als durch die Behörde die Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung, des Gemeindekanalisationsgesetzes, des § 33 WRG und andere Gesetze unrichtig angewendet wurden und (er) somit zur Leistung von Beiträgen verpflichtet wurde, obwohl ein Anschluss noch gar nicht besteht".

Die Zulässigkeit seiner Revision begründet er damit, "der angefochtene Bescheid weicht einerseits von der

bisherigen Judikatur ab, nicht nur von der höchstgerichtlichen, andererseits wurde aber über Rechtsfragen entschieden, die von der bisherigen Judikatur nicht in der erforderlichen Weise entschieden sind.

Insbesondere fehlt ausreichende Judikatur zum Kärntner Gemeinde-kanalisationsgesetz.

Entgegen der Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes liegen streitgegenständlich mehrere Rechtsnormen von erheblicher Bedeutung vor, welchen zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Aber auch die eklatante Verkennung der Rechtslage berechtigt zur Erhebung der außerordentlichen Revision.

Mit dem bekämpften Abgabenbescheid vom 08. 04. 2014 schrieb mir die Gemeinde gem. § 4 Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz zu Unrecht bereits jetzt Gebühren vor, obwohl ein Anschluss noch gar nicht besteht und sogar rechtswidrig wäre".

Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision "gesondert" die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den "gesonderten" Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa den Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004).

Die eingangs wiedergegebenen Gründe für die Zulässigkeit der Revision legen nicht dar, inwiefern diese Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts dennoch nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig wäre. Die allgemeine Behauptung, der "angefochtene Bescheid" (wohl gemeint: das angefochtene Erkenntnis) weiche einerseits von der bisherigen Judikatur ab, andererseits sei aber über Rechtsfragen entschieden worden, die von der bisherigen Judikatur nicht in der erforderlichen Weise entschieden worden seien, legt nicht dar, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweicht und zu welchen konkreten Rechtsfragen, die vor dem Hintergrund des (unstrittigen) Sachverhaltes sowie der (klaren) Rechtslage noch zu beantworten wären, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

Soweit der Revisionswerber erkennbar den Umstand anspricht, er sei zur Entrichtung von Kanalgebühren verpflichtet worden, obwohl ein Anschluss gar nicht bestehe und sogar rechtswidrig wäre, übergeht er die eingangs wiedergegebenen, gemäß § 41 VwGG der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses zu Grunde zu legenden Feststellungen über seine Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses an die von der Gemeinde bereitgestellte Kanalisationsanlage; dem Umstand, dass er es bislang unterließ, einen Anschluss an die Kanalisationsanlage tatsächlich herzustellen, kommt für die Beurteilung der in Rede stehenden Kanalbereitstellungsgebühr ebenso wenig Relevanz im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu wie der behaupteten Rechtswidrigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides über seine Verpflichtung zur Herstellung des Kanalanschlusses.

Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gleichermaßen entbehrt der Eventualantrag auf "Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof" jeglicher Grundlage.

Wien, am 29. Oktober 2015

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