Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160065.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschlagnahmeanordnung vom 27. August 2014 beschlagnahmte das Zollamt Wien das auf die W SL zugelassene Fahrzeug A mit a Kennzeichen bei der Firma P GmbH & Co KG in W, wogegen die Revisionswerber mit Schriftsatz vom 29. September 2014 Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 wies das Zollamt die Beschwerde von R W zurück, weil dieser nicht zur Erhebung der Beschwerde aktivlegitimiert sei. Dieser Bescheid wurde den Rechtsfreunden des Revisionswerbers am 3. Oktober 2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2014 erhoben die Revisionswerber gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2014 Beschwerde, die die Rechtsfreunde am 3. November 2014 per E-Mail an die Adresse zollinfo@bmf.gv.at und am 4. d.M. im Wege der Telekopie an das Zollamt Wien übermittelten.
Mit dem erstangefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers vom 4. November 2014 gegen den Bescheid des Zollamtes vom 1. Oktober 2014 als verspätet zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
In diesem Beschluss erwog das Gericht zusammengefasst:
"Die Einbringung der Beschwerde gegen den
Zurückweisungsbescheid ... ist gemäß o.a. Bestimmungen mit
eintägiger Verspätung erfolgt. Die Einbringung eines Rechtsmittels im Faxweg ist gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 86a BAO und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. 1991/494 zulässig. Naturgemäß entfällt hier ein Postaufgabedatum und ein Postenlauf, der Zeitpunkt der Fax-Übermittlung ist zugleich der Einbringungszeitpunkt, der hier für den (Revisionswerber) am 4.11.2014 um einen Tag außerhalb der Rechtsmittelfrist lag.
Dieser Umstand wurde vom Bundesfinanzgericht mit Schreiben vom 29.1.2015 vorgehalten. Mit Antwortschreiben vom 17.2.2015 wies der (Revisionswerber) darauf hin, dass schriftliche Anbringen bei der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden können, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten seien gemäß § 13 AVG im Internet bekannt zu machen. Unrichtig sei, dass eine Übermittlung der Beschwerde erst am 4.11.2014 erfolgt sei. Der (Revisionswerber) habe die Beschwerde schon am 3.11.2014 und damit fristgerecht per E-Mail der belangten Behörde übermittelt, die Einbringung per Fax (am nächsten Tag) sei daher nur zusätzlich erfolgt. Es seien keine organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt gemacht gewesen. Beigelegt war dem Antwortschreiben die E-Mail von der Anwaltskanzlei an die Adresse zollinfo@bmf.gv.at vom 3.11.2014, 18:33 Uhr.
Dieser zuletzt angesprochene Vorgang ist wie folgt nachvollziehbar: es erging am 3.11.2014 eine E-Mail vom Sekretariat Wien 2 (der Anwaltskanzlei) mit angefügter Beschwerde an die obgenannte E-Mail-Adresse der Zentralen Auskunftsstelle Zoll. Sie ist eingerichtet im Zollamt Klagenfurt Villach und steht für Zoll-Auskünfte für das ganze Bundesgebiet zur Verfügung. Von dort wurde die Rechtsanwaltskanzlei mit E-Mail vom 3.11.2014, 18:57 Uhr verständigt, dass die Zollinformationsstelle nur für die Erteilung von Auskünften, nicht aber für die Bearbeitung konkreter Fälle zuständig sei, dafür müsse man sich an das Zollamt Wien wenden. Nach einem nochmaligen Dialog am Vormittag des 4.11.2014 betreffend die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse des Zollamtes Wien bzw. des Nichtfunktionierens eines Fax-Anschlusses des Zollamtes Wien ist schließlich der Fax-Eingang der Beschwerde um 9:06 Uhr vom Fax-Gerät der Anwaltskanzlei aus nachweisbar. Zollamtsintern wurde die Beschwerde um 9:15 Uhr vom zentralen Postkorb des Zollamtes Wien an den Postkorb des Teams Strafsachen und an den Postkorb des Amtsfachbereiches für Rechtsfragen weitergeleitet.
Es konnte auch dieser Einwand zu keiner als rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. § 13 AVG bzw. überhaupt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz kommt im finanzrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung. Das Finanzstrafverfahren läuft nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes ab unter Hereinnahme gewisser Bestimmungen der Bundesabgabenordnung gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG, insbesondere was den Verkehr zwischen Behörde und Partei betrifft. Eine zu § 13 Abs. 2 AVG analoge Regelung kennen - betreffend Bundesabgaben oder daraus resultierenden Strafen - weder das FinStrG noch die BAO, es ist lediglich in § 86b BAO für Landes- und Gemeindeabgaben eine gleichlautende Regelung getroffen. Und während in Verwaltungsverfahren, die nach dem AVG oder § 86b BAO durchzuführen sind, die Eingabe von Anbringen, also auch von Rechtsmitteln, mittels E-Mail gemäß § 13 Abs. 2 AVG zulässig ist, ist gemäß den finanzstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen eine Einbringung von Rechtsmitteln im Wege einer E-Mail nicht vorgesehen bzw. mit den Bestimmungen über die Rechtsmitteleinbringung nicht in Einklang stehend. Rechtsmittel sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO), nur in Ausnahmefällen können sie gemäß § 85 Abs. 3 BAO auch mündlich vorgebracht werden, worüber dann gemäß § 87 Abs. 1 BAO eine Niederschrift aufzunehmen ist. Neben der bei schriftlicher Einbringung des Rechtsmittels meist gewählten Übermittlung auf dem Postweg oder aber der persönlichen Abgabe im Amt sieht § 86a Abs. 1 BAO für schriftliche Anbringen zusätzlich die Möglichkeit der telegraphischen oder fernschriftlichen Einreichung oder, soweit durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen, auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vor. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung geschaffene Rechtslage gemäß VO BGBl. 1991/494 idF BGBl. II 2013/447 und (für näher aufgezählte Eingaben in) FinanzOnline-VO BGBl. II 2006/97 idF BGBl. II 2014/52 iVm § 86a BAO bringt zwar die Möglichkeit der Einreichung von Anbringen, insbesondere von Rechtsmitteln, per Telekopierer, nicht aber per E-Mail. Diese Rechtslage erfasst auch nicht den Fall, dass eine E-Mail einen Datei-Anhang hat, den man seinerseits als Rechtsmittelschrift anerkennen könnte oder die Benützung eines e-Fax-Systems, bei dem ebenfalls kein Telefax-Gerät Verwendung findet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.9.2012, 2012/16/0082, herausgearbeitet, dass bei § 86a BAO und diesbezüglichen Verordnungen nicht darauf abgestellt wird, in welcher Form ein Papierstück nun bei der Behörde aufliegt, sondern darauf, dass der gesetzlich vorgesehene Weg der Einreichung eingehalten wird. Solche mit einer E-Mail eingebrachte Anbringen lösen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde noch die Verpflichtung der Verbesserung im Weg eines Mängelbehebungsauftrages aus, weil es sich bei einer E-Mail um keine Eingabe eines Anbringens im Sinne finanzrechtlicher Bestimmungen zu Bundesabgaben bzw. Strafen handelt (VwGH ebd., Rs.1). Dass betreffend Landes- und Gemeindeabgaben in § 86b BAO eine andere (mit § 13 Abs. 2 AVG vergleichbare) Regelung getroffen wurde, zeigt auch, dass keine planwidrige Lücke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden könnte (VwGH ebd., Rs.3). Zu bemerken ist, dass Übermittlungen an Finanzbehörden im Weg von E-Mails nicht schlichtweg 'verboten' sind, sie könnten etwa als übermittelte Beweismittel verwendet werden (da dann kein Anbringen vorliegt). Auch ist es der Behörde gemäß § 114 Abs. 3 BAO erlaubt, eingereichte Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung zu erfassen, also einen 'elektronischen Akt' anzulegen.
Es lag daher bis zum Ablauf des 3.11.2014 noch keine den Verfahrensvorschriften entsprechende Rechtsmitteleingabe des (Revisionswerbers) gegen den Bescheid vom 1.10.2014 vor, eine solche erfolgte erst mit der Faxeingabe am 4.11.2014 und somit um einen Tag verspätet. Da auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt (einen solchen gibt es nur bezüglich
der Beschwerdefrist für den Abgabenbescheid ... vom 29.8.2014),
liegt für die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ... eine
Fristversäumnis im Sinne von § 156 Abs. 1 FinStrG vor. Das Zollamt hat diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, das sie nun seinerseits gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG spruchgemäß zurückzuweisen hatte.
..."
Mit einem weiteren, an die Revisionswerberin gerichteten Beschluss vom selben Tag wies das Gericht in Spruchpunkt I. deren Beschwerde vom 29. September 2014 gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27. d.M. als unzulässig und in Spruchpunkt II. deren Beschwerde vom 4. November 2014 gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2014 als verspätet zurück; weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Im zweitangefochtenen Beschluss erwog das Gericht, soweit für das Revisionsverfahren von Belang, Folgendes:
"Die Beschwerde der (Revisionswerberin) vom 29.9.2014 gegen die Beschlagnahmeanordnung vom 27.8.2014 wurde vom Zollamt zeitgleich mit jener des (Revisionswerbers) dem BFG am 19.11.2014 vorgelegt. Somit hat das BFG nunmehr über die Beschwerde der F.
gegen die Beschlagnahmeanordnung zu entscheiden.
Was die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde
betrifft, ist diese gegeben.
...
Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Rechtsvertretung
liegt für ein Rechtsmittel der (Revisionswerberin) gegen die Beschlagnahmeanordnung der Zurückweisungsgrund der fehlenden Aktivlegitimation vor, und zwar aus dem einfachen Grund, dass sie gar nicht Adressat der Beschlagnahmeanordnung war. Ein Rechtsmittel gegen diese stünde nur die Firma P GmbH & Co KG zu. Eine Beschlagnahme ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, bei der sich die Behörde nur mit demjenigen auseinanderzusetzen hat, in dessen Gewahrsame der Gegenstand vorgefunden wird. Ob sich der Gegenstand rechtmäßig in der Gewahrsame des momentanen Inhabers befindet oder wem das Eigentumsrecht am beschlagnahmten Gegenstand zusteht, ist dabei nicht zu prüfen (VwGH 20.3.1997, 94/15/0046, insbes. Rs. 2; 14.12.1993, 93/14/0130, insbes. Rs. 2 u. 3). Weiters ist gemäß den Formulierungen 'bisheriger Inhaber' (nämlich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme) und 'zurückgeben' in § 91 FinStrG auch die Ausfolgung eines zollbehördlich beschlagnahmten Gegenstandes nur an die (natürliche oder juristische) Person möglich, der er abgenommen wurde, und zwar auch ohne Überprüfung der Eigentumsverhältnisse (z.B. VwGH 23.10.2002, 2002/16/0065). Machen andere Personen Rechte am beschlagnahmten Gegenstand geltend - in der vorliegenden Verfahrenslage sind das (der Revisionswerber) und die (Revisionswerberin) -, so bleiben deren Rechte dadurch berücksichtigt, dass im Hauptverfahren gegen diese eine rechtsmittelfähige Entscheidung (Strafverfügung nach § 143 FinStrG oder Erkenntnis nach § 136 FinStrG) zu ergehen hat.
...
Zur Struktur des Verfahrens ist Folgendes festzuhalten:
Die Firma P GmbH & Co KG, der die Beschlagnahmeanordnung am 28.8.2014 zugestellt wurde, hat keine Beschwerde dagegen eingebracht, sodass sie ihr gegenüber mit Ablauf des 29.9.2014 rechtskräftig wurde. Die Beschwerde der (Revisionswerberin) vom 4.11.2014 an das BFG gegen den Bescheid des Zollamtes vom 1.10.2014 war wegen Fristversäumnis vom BFG im Spruchpunkt II. gemäß § 156 Abs.4 FinStrG zurückzuweisen, allerdings enthält dieser Bescheid eine Regelung nur betreffend (den Revisionswerber) und macht die Beschlagnahmeanordnung diesem gegenüber rechtskräftig. Für die (Revisionswerberin) war die Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung gemäß obigen Ausführungen mangels Aktivlegitimation im Spruchpunkt I. zurückzuweisen und sie ist nunmehr auch der gegenüber der (Revisionswerberin) rechtskräftig."
Gegen diese Beschlüsse richten sich die eingangs genannten außerordentlichen Revisionen, deren Inhalte sich auf eine kurze Darstellung des Sachverhaltes (Punkt I.) und auf "rechtliche Schlussfolgerungen" (Punkt II.) beschränken, ohne sich im Näheren mit der vom Gericht dargelegten Begründung für die Zurückweisungen, insbesondere der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auseinander zu setzen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Abs. 6 Z 1 leg. cit. kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach Abs. 9 leg. cit. sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
Die Revision des Revisionswerbers gegen den zweitangefochtenen Beschluss erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil dieser Beschluss explizit nur über die Beschwerden der Revisionswerberin absprach, weshalb dessen Revision gegen den zweitangefochtenen Beschluss der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht und diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird auch nicht durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. zur stRsp. etwa den Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/16/0001, mwN).
Pauschale, nicht näher - insbesondere nicht durch Bezugnahme auf bestimmte Entscheidungen - konkretisierte Behauptungen, das Gericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, reichen nicht aus, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004, und vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/16/0031).
Die vorliegenden Revisionen enthalten keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, sondern beschränken sich zur Frage der Beschwerdelegitimation auf ein Verharren auf dem im finanzstrafbehördlichen Verfahren eingenommenen Standpunkt und zur Frage der Rechtzeitigkeit der E-Mail-Beschwerden auf ein Beharren der Maßgeblichkeit des § 13 AVG im finanzstrafbehördlichen Verfahren, ohne sich mit der vom Gericht ins Treffen geführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur Bedeutungslosigkeit von bloßen E-Mails im vorliegenden Zusammenhang vgl. das vom Gericht zitierte Erkenntnis vom 27. September 2012, 2012/16/0082) auseinanderzusetzen.
Da somit in den Revisionen keine Rechtsfragen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen werden, sind sie im Übrigen (soweit nicht die Revision des Revisionswerbers gegen den zweit-angefochtenen Beschluss schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. August 2015
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