Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Burgenland den Spruch des vor ihm bekämpften Bescheides des Gemeinderates der revisionswerbenden Gemeinde, womit den mitbeteiligten Parteien im Instanzenzug ein Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen vorgeschrieben worden war.
Das Landesverwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter Punkt 2. ausgeführt:
"2. Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision statthaft, da sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung insofern zukommt, als das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Diese Abweichung resultiert, wie nachstehend unter Punkt 3, zweiter Absatz, näher ausgeführt wird, aus einer rechtsirrigen Auslegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom ..."
Unter Punkt 3. "Revisionspunkte und Begründung" schließen sich mehrseitige Ausführungen der Revisionswerberin an.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof hat nur im Rahmen des gesonderten Vorbringens der von der Revisionswerberin für die Zulässigkeit ihrer Revision gebotenen Begründung zu erfolgen. Dem wird durch den Hinweis auf nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung nicht genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Juni 2014, Ra 2014/07/0025). Der bloße Hinweis in den Zulässigkeitsgründen der Revision auf ein näher zitiertes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes allein reicht nicht aus, einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe darzutun (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Mai 2014, Zl. Ra 2014/09/0001).
Im Rahmen der gesondert angeführten Gründe für die Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Revisionswerberin somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und, ohne weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision prüfen zu müssen, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 19. März 2015
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