VwGH Ra 2015/13/0006

VwGHRa 2015/13/000627.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Oktober 2014, Zl. RV/7103514/2012, betreffend

u. a. Umsatzsteuer 2008 bis 2012 (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Im vorliegenden - die Umsatzsteuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994 betreffenden - Fall entspricht das Vorbringen des revisionswerbenden Finanzamts zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (§ 28 Abs. 3 VwGG) in allen wesentlichen Punkten dem Vorbringen zur Zulässigkeit in der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2015/15/0019, in einem gleichartigen Fall zurückgewiesenen Revision. Aus den in diesem Beschluss, auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen wirft auch die vorliegende Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

6 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. Juni 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte