VwGH Ra 2015/11/0112

VwGHRa 2015/11/011228.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des R N in M, vertreten durch Natasa Cehtl, Rechtsanwältin in SLO-2000 Maribor, Ulica skofa Maksimilijana Drzecnika 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. September 2015, Zl. LVwG 33.15-1856/2015-26, betreffend Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

AVRAG 1993 §7e Abs4;
AVRAG 1993 §7i Abs3 idF 2013/I/071;
AVRAG 1993 §7e Abs4;
AVRAG 1993 §7i Abs3 idF 2013/I/071;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen vertretungsbefugtes Organ der S. d.o.o. mit näher genanntem Sitz in Maribor (Slowenien) zu verantworten, dass diese aufgrund eines mit der P. GmbH abgeschlossenen Werkvertrags zwei in seinem Betrieb beschäftigte Dienstnehmer (TL und JT) im April 2014 zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung bei einem Vorhaben in Österreich entsandt habe, ohne den Arbeitnehmern den nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe zustehenden Grundlohn zu leisten. Beim zumindest am 17. und 18. März 2014 beschäftigten Arbeitnehmer TL, der als Hilfsarbeiter einzustufen gewesen wäre, habe die Unterentlohnung 12,71 % (insgesamt EUR 20,16) betragen, beim zumindest am 2. und 18. April 2014 beschäftigten Arbeitnehmer JT, der als angelernter Arbeitnehmer einzustufen gewesen wäre, habe die Unterentlohnung 11,88 % (insgesamt EUR 20,96) betragen. Dadurch sei jeweils § 7i Abs. 3 AVRAG idF. BGBl. I Nr. 71/2013 iVm. dem genannten Kollektivvertrag verletzt worden. Über den Revisionswerber wurde jeweils eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.

Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.2.1. Die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichtes, dass der Arbeitnehmer TL als Hilfsarbeiter und der Arbeitnehmer JT als angelernter Arbeiter einzustufen gewesen wäre, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

2.2.2. Soweit die Revision ins Treffen führt, die den Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitsentgelt geleisteten "Mahlzeitkosten" und "Verkehrskosten" seien vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, ist sie einerseits auf den Begriff "Grundlohn" in § 7i Abs. 3 AVRAG idF. BGBl. I Nr. 71/2013 (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/11/0008), andererseits aber auf § 7e Abs. 4 letzter Satz AVRAG zu verweisen, demzufolge Aufwandersätze und Sachbezüge, soweit der Kollektivvertrag nichts anderes bestimme, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden dürfen. Dass die beiden Arbeitnehmer aber zusätzlich zu den in der Revision erwähnten Aufwandersätzen noch weitere Geldleistungen erhalten hätten, wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgebracht.

2.2.3. Soweit die Revision schließlich vorbringt, ein Absehen von der Verhängung einer Strafe wäre geboten gewesen, genügt der Hinweis, dass nicht einmal behauptet wird, dass den beiden Arbeitnehmern das ihnen nach den österreichischen Vorschriften gebührende und ausständige Entgelt nachgezahlt worden wäre (vgl. § 7i Abs. 4 AVRAG).

2.3. In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der erkennende Senat hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision zurückzuweisen, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob die Revision sonst den gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Zulässigkeit genügt.

Wien, am 28. Jänner 2016

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