VwGH Ra 2015/11/0092

VwGHRa 2015/11/009210.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14. September 2015, Zl. LVwG-2015/33/1541-8, betreffend Entzug einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten, den Beschluss gefasst:

Normen

KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a;
VwRallg;
KFG 1967 §45 Abs6;
KFG 1967 §45 Abs6a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz (iF: BH) vom 18. Mai 2015 war der Revisionswerberin gemäß § 45 Abs. 6a KFG 1967 eine - näher konkretisierte - Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten entzogen worden.

Dem legte die BH im Wesentlichen zu Grunde, dass die Revisionswerberin eines der ihr zugeteilten Probefahrtkennzeichen am 1. Mai 2015 missbräuchlich verwendet habe, nachdem eine entsprechende missbräuchliche Verwendung des weiteren Probefahrtkennzeichens bereits am 19. Mai 2012 erfolgt sei, und dass zudem die gemäß § 45 Abs. 6 KFG 1967 erforderlichen Eintragungen wiederholt nicht erfolgt seien (was näher konkretisiert wurde).

Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte es - soweit für das nunmehrige Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen aus, es seien beide Probefahrtkennzeichen missbräuchlich verwendet worden und sei hinsichtlich beider Probefahrtkennzeichen das Fahrtenbuch in einer größeren Zahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum hinweg grob mangelhaft und nicht den Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 entsprechend geführt worden. Es seien die Namen der Lenker teilweise nicht lesbar, teilweise fehlten sie überhaupt. Beim Großteil der Fahrten betreffend beide Probefahrtkennzeichen seien weder die Fahrgestellnummer noch die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer eingetragen; die Fahrt vom 1. Mai 2015 sei im falschen, das andere Probefahrtkennzeichen betreffende Fahrtenbuch eingetragen worden. Die Voraussetzungen für den Entzug der Bewilligung nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 lägen also vor.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend macht, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob das Tatbestandsmerkmal "wiederholt" in § 45 Abs. 6a KFG 1967 eine rechtskräftige Bestrafung des Bewilligungsinhabers verlange, bzw. ob es, um ein wiederholtes Nichteinhalten der Vorschriften des § 45 Abs. 6 KFG 1967 annehmen zu können, reiche, dass in einem Fahrtenbuch mehrere Eintragungen nicht den Bestimmungen des § 45 Abs. 6 KFG 1967 entsprächen, ohne dass der Bewilligungsinhaber zuvor zumindest beanstandet worden sei.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

§ 45 Abs. 6 und 6a KFG 1967 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. ...

(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. ..."

Dafür, dass - wie vom Revisionswerber vermeint - eine rechtskräftige Bestrafung oder zumindest eine vorhergehende "Beanstandung" wegen Missbrauchs oder wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Abs. 6 vorliegen müsse, um das Vorliegen von "wiederholten" Verstößen iSd Abs. 6a annehmen zu können, gibt der eindeutige Gesetzeswortlaut keine Hinweise.

Ist die Rechtslage aber eindeutig, begründet das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 1014, Zl. Ro 2014/07/0053).

Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Entzug einer Bewilligung für Probefahrten nach § 45 Abs. 6a KFG 1967 um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/11/0243), und im Rahmen der Ermessensübung gegebenenfalls Raum für die Berücksichtigung des Fehlens von vorangegangenen Beanstandungen bleibt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte