VwGH Ra 2015/11/0089

VwGHRa 2015/11/008928.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in 1090 Wien, Roßauer Lände 1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Juli 2015, Zl. W106 2100386- 1/5E, betreffend Feststellung nach dem Waffengesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: B W GmbH in S), zu Recht erkannt:

Normen

KriegsmaterialG 1977;
KriegsmaterialV 1977 §1 AbschnI Z1 lita;
KriegsmaterialV 1977;
VwRallg;
WaffG 1967 §1;
WaffG 1986 §1;
WaffG 1996 §1 Z2;
WaffG 1996 §1;
WaffG 1996 §18;
WaffG 1996 §5;
KriegsmaterialG 1977;
KriegsmaterialV 1977 §1 AbschnI Z1 lita;
KriegsmaterialV 1977;
VwRallg;
WaffG 1967 §1;
WaffG 1986 §1;
WaffG 1996 §1 Z2;
WaffG 1996 §1;
WaffG 1996 §18;
WaffG 1996 §5;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Revisionswerbers vom 28. Oktober 2014 wurde Folgendes ausgesprochen:

"Auf Grund des Antrages der (Mitbeteiligten) GmbH vom 14. Juli 2014 wird hinsichtlich

1. eines halbautomatischen Gewehres SIG SAUER M 400, Kal. .223 Rem.,

2. eines halbautomatischen Gewehres SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223 Rem., und

3. eines halbautomatischen Gewehres SIG SAUER 716 Patrol, Kal. .308 Win.,

gemäß § 44 des Waffengesetzes (WaffG), BGBl I Nr 12/1997, in Verbindung mit §§ 2 Abs 1 Z 1, 5 und 18 WaffG sowie § 1 Abschnitt I Z 1 lit a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl Nr 624, festgestellt, dass diese Gewehre der Kategorie A (§ 18 WaffG) zuzuordnen sind bzw. diese als Kriegsmaterial anzusehen sind und daher der Antrag auf Einstufung dieser Schusswaffen als Waffen der Kategorie B zurückgewiesen wird."

2 Der gegen diesen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde, in der beantragt wurde festzustellen, dass die antragsgegenständlichen Waffen "aufgrund ihrer Eigenschaft als Sportwaffen, konkret als zivile Selbstladebüchsen, gemäß § 44 WaffG als Kategorie B Schusswaffen eingestuft werden", wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Revisionswerber zurückverwiesen.

Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Vorlage der Akten des Verfahrens vorgelegte, auf Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG gestützte (außerordentliche) Revision.

4 Die Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

6 1.1. Das WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF. BGBl. Nr. 52/2015, lautet (auszugsweise):

"Waffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu

bestimmt sind,

1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch

unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder

2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von

Schüssen verwendet zu werden.

Schußwaffen

§ 2. (1) Schusswaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies Schusswaffen

  1. 1. der Kategorie A (§§ 17 und 18);
  2. 2. der Kategorie B (§§ 19 bis 23);
  3. 3. der Kategorien C und D (§§ 30 bis 35).

(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

...

Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. 1. Kartuschen verschossener Munition und
  2. 2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.

    ...

    3. Abschnitt

    Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)

    Verbotene Waffen

§ 17.

...

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

...

4. Abschnitt

Schusswaffen der Kategorie B

Definition

§ 19. (1) Schusswaffen der Kategorie B sind Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr als drei Patronen aufnimmt.

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten (Abs. 1), die für EWR-Bürger ausgestellt werden, ist unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen zu befristen.

(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Schusswaffe der Kategorie B darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer eine schriftliche, begründete Erklärung übergibt, wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.

(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze den Anlaß der Reise nachweist.

...

Bestimmung von Schußwaffen

§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind. Im Falle von Schusswaffen, die Kriegsmaterial sind, trifft diese Feststellung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

..."

7 1.2. Das Kriegsmaterialgesetz - KMG, BGBl. Nr. 540/1977

idF. BGBl. I Nr. 161/2013, lautet (auszugsweise):

"...

Kriegsmaterial

§ 2. Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.

..."

8 1.3. Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 - im Folgenden: Kriegsmaterialverordnung -, lautet (auszugsweise):

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

I. Waffen, Munition und Geräte

1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre; vollautomatische Gewehre, Maschinenpistolen, Maschinenkarabiner und Maschinengewehre.

..."

9 2. Die Revision ist schon deshalb zulässig, weil das Verwaltungsgericht, wie zu zeigen ist, von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine Entscheidung in der Sache selbst abgewichen ist.

10 3. Die Revision ist auch begründet.

11 3.1. Das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung - nach Wiedergabe des Verfahrensganges - im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:

12 Der Revisionswerber habe sich bei seiner Beurteilung, wonach es sich bei den drei verfahrensgegenständlichen halbautomatischen Gewehren um Kriegsmaterial gemäß § 18 WaffG und damit um solche der Kategorie A nach dem WaffG handle, auf eine technische Expertise eines Bediensteten des Amts für Rüstung und Wehrtechnik (ARWT) vom 21. August 2014 gestützt.

13 Dieser Expertise zufolge sei nicht bekannt, ob Teile dieser Gewehre mit denen vollautomatischer Gewehre austauschbar seien.

14 Im Folgenden wurde die genannte Expertise wörtlich wiedergegeben:

"Auf Grund oben dargelegter technischer Bewertung der Merkmale sind die Gewehre SIG SAUER M 400, Kal. .223 Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223 Rem, und SIG SAUER 716, Kal. .308 Win, halbautomatische Gewehre.

Jagdwaffe

Die Waffen sind konstruktiv von einer Militärwaffe abgeleitet. Die Waffen entsprechen nicht den nationalen gesetzlichen Anforderungen an eine Jagdwaffe wegen der möglichen Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss und weisen mit ihrem Design auch keine jagdkulturellen Merkmale auf.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Jagdwaffe wird

daher nicht erachtet.

Sportwaffe

Diese Waffen sind auf Grund konstruktiver Ableitung vom US-Sturmgewehr M-16 als Militärwaffen konzipiert, ein national systemisierter Sport für die Waffen als halbautomatische Büchse ist in den Schießsparten nicht abgebildet.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung als Sportwaffe wird daher nicht erachtet.

Gemäß technischer Bewertung sind die Gewehre SIG SAUER M 400, Kal. .223 Rem, SIG SAUER 516 Patrol, Kal. .223 Rem, und SIG SAUER 716, Kal. .308 Win, § 1 Abschnitt I Z 1 lit a (halbautomatische Gewehre) der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 624 vom 22. November 1977 zuzuordnen."

15 Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass die vom ARWT für die Erstellung von Fachexpertisen herangezogenen Personen die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige erfüllten. Allerdings werde die im vorliegenden Fall erstellte Fachexpertise, vor allem im Hinblick auf das detaillierte Vorbringen der Mitbeteiligten, den sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebenden Anforderungen an Sachverständigengutachten nicht gerecht.

16 Im gegenständlichen Fall sei es entscheidend, ob die Waffen als Sportgewehre einzustufen seien und damit der Ausnahmebestimmung des § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a der Kriegsmaterialverordnung unterfielen.

17 Bei den in Rede stehenden Waffen handle es sich um halbautomatische Gewehre, welche von ihrer Konstruktion her vom vollautomatischen Sturmgewehr AR-15 bzw. M 16 abgeleitet seien. Für die Einstufung als Sportwaffe sei u.a. wesentlich, dass die Austauschbarkeit wesentlicher Teile der Waffen, wie insbesondere Verschluss und Lauf, im Sinne einer Inkompatibilität nicht möglich sei.

18 Die Mitbeteiligte habe zu Recht gerügt, dass die Fachexpertise dazu keine Feststellungen getroffen, sondern sich damit begnügt hätte, als nicht bekannt festzustellen, ob eine Austauschbarkeit gegeben sei. Diese Feststellung sei jedoch unhaltbar, weil dem Experten des ARWT die Feststellungsbescheide des deutschen Bundeskriminalamtes zu den identen Gewehrtypen zur Verfügung gestanden seien, in denen davon die Rede sei, dass es sich bei den in Rede stehenden Waffen um zivile Neuanfertigungen handelte, wobei alle Bauteile neu produziert worden wären und nicht für Waffen mit vollautomatischer Schussfolge verwendet werden könnten, ferner auch nicht so verändert werden könnten, dass daraus eine vollautomatische Schussfolge abgegeben werden könne.

19 Der Revisionswerber habe auch jegliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen der Mitbeteiligten unterlassen, wonach es eine Reihe von auch von Militärwaffen abgeleiteten Sportgewehren von Mitbewerbern gäbe, welche bereits seit Jahren in Österreich als Kategorie B Schusswaffen eingestuft seien.

20 Schließlich sei im Revisionsfall auffällig, dass die Befundaufnahme durch das ARWT nicht durch Untersuchung der antragsgegenständlichen Gewehre selbst erfolgt sei, vielmehr von einer Vorlage der Waffen ausdrücklich Abstand genommen worden sei.

21 Der Revisionswerber habe zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. solche nur ansatzweise getätigt. Damit seien die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Behebung und Zurückverweisung) gegeben.

22 3.2. Die Revision bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

23 Zum einen lägen die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht vor, weil dieses nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die von ihm für geboten erachteten Gutachtensergänzungen selbst hätte veranlassen müssen.

24 Zum anderen sei die dem Revisionswerber nach § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG überbundene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes unzutreffend. Die vom Verwaltungsgericht ohne nähere Begründung in den Vordergrund gerückte Frage, ob Teile der zu beurteilenden Waffen mit denen vollautomatischer Waffen getauscht werden können, sei für die Beurteilung der Kriegsmaterialeigenschaft halbautomatischer Gewehre nicht von Belang.

25 3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Mitbeteiligten auf die Feststellung gerichtet war, dass es sich bei den drei in Rede stehenden Waffen um Schusswaffen (iSd. Legaldefinition des § 2 WaffG) der Kategorie B iSd. WaffG handle. Eine derartige Feststellung hat der Revisionswerber mit seinem Bescheid vom 28. Oktober 2014 versagt und unter einem - von Amts wegen - festgestellt, dass es sich bei den drei Waffen um Kriegsmaterial und damit um Waffen der Kategorie A iSd. § 18 WaffG handle.

26 Vorauszuschicken ist ferner, dass es sich bei den drei Waffen unstrittig um halbautomatische Gewehre handelt.

27 Schließlich ist einleitend auch festzuhalten, dass sich der Revisionswerber hinsichtlich der Einstufung der in Rede stehenden Waffen nicht auf die von ihm angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes berufen kann, weil weder im Falle des Erkenntnisses vom 23. März 2004, Zl. 2003/11/0307, noch in dem des Erkenntnisses vom 14. September 2004, Zl. 2004/11/0103, die Kriegsmaterialeigenschaft der halbautomatischen Gewehre, für die Ausnahmebewilligungen gemäß § 18 WaffG beantragt worden waren, im Vordergrund des Verfahrens stand und im Übrigen auch nicht bestritten war.

28 3.3.2. Das WaffG fasst in seinem 3. Abschnitt unter "Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)" die in §17 näher geregelten verbotenen Waffen und das in § 18 geregelte Kriegsmaterial zusammen. Was Kriegsmaterial iSd.

§18 WaffG ist, wird in der Legaldefinition des § 5 WaffG geregelt. Diese Bestimmung normiert in Abs. 1, dass unter Kriegsmaterial die in der Kriegsmaterialverordnung angeführten Gegenstände zu verstehen sind. Abweichend davon sind bestimmte in § 5 Abs. 2 WaffG genannte Gegenstände nicht Kriegsmaterial iSd. WaffG (diese Ausnahmebestimmung ist im Revisionsfall nicht von Bedeutung).

29 Die Kriegsmaterialverordnung normiert in § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a, dass vollautomatische Gewehre jedenfalls Kriegsmaterial darstellen, halbautomatische Karabiner und Gewehre hingegen nur dann, wenn sie weder Jagd- noch Sportgewehre sind. Dies ergibt sich zwingend aus der Wendung "Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre".

30 § 18 WaffG verbietet den Erwerb, den Besitz und das Führen von Kriegsmaterial (Abs. 1), sofern keine Ausnahmebewilligung erteilt ist (Abs. 2).

31 Nach der Legaldefinition des § 19 Abs.1 WaffG zählen halbautomatische Schusswaffen zu Schusswaffen der Kategorie B, allerdings nur, soweit sie nicht Kriegsmaterial (oder verbotene Waffen) sind.

32 3.3.3. Da im Revisionsfall unstrittig ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Waffen um halbautomatische Gewehre handelt, ergibt sich aus dem Zusammenwirken der dargestellten Vorschriften des WaffG, des Kriegsmaterialgesetzes sowie der Kriegsmaterialverordnung, dass die in Rede stehenden Waffen nur dann Schusswaffen der Kategorie B ?nach dem WaffG sein können, wenn es sich dabei nicht um Kriegsmaterial handelt, was im vorliegenden Zusammenhang voraussetzt, dass sie Sportgewehre (oder allenfalls Jagdgewehre) iSd. Kriegsmaterialverordnung sind.

33 3.3.4.1. Dass die in Rede stehenden Waffen Jagdgewehre wären, wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von keiner der Parteien vorgebracht, es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte. Damit bleibt zu klären, ob es sich dabei um Sportgewehre iSd. Kriegsmaterialverordnung handelt.

34 3.3.4.2. Gemäß § 1 Z. 2 WaffG sind Waffen "Gegenstände,

die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, ... bei der Jagd oder

beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden". Die Materialien zum WaffG (457 Blg NR 20. GP, 41) lassen erkennen, dass die frühere Legaldefinition des § 1 des Waffengesetzes 1986 im Wesentlichen unverändert aufrecht erhalten werden sollte. Diese Legaldefinition fand sich schon in § 1 des Waffengesetzes 1967 und wurde bei der Erlassung des Kriegsmaterialgesetzes sowie der Kriegsmaterialverordnung vorgefunden. Es ist folglich davon auszugehen, dass mangels Hinweisen für eine autonome Begriffsbildung der Begriff "Sportgewehre" in § 1 Abschnitt I Z. 1 lit. a der Kriegsmaterialverordnung an die Waffendefinition des Waffengesetzes 1967 anknüpft, die wie gezeigt auch noch dem WaffG zugrundeliegt.

35 Da die Kriegsmaterialverordnung an die Waffendefinition des § 1 des Waffengesetzes 1967 anknüpft, ist weiters davon auszugehen, dass sie den im österreichischen Waffenrecht verwirklichten technischen Waffenbegriff übernimmt, demzufolge die wesensmäßige Zwecksetzung des Gegenstands und nicht die subjektive Zweckgebung des Nutzens maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996 5 (2015) 21; Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue österreichische Waffenrecht 4, (2012) 10f).

36 Vor diesem Hintergrund ist aber zu folgern, dass ein Sportgewehr iSd. der Kriegsmaterialverordnung, das ex definitione kein Kriegsmaterial darstellt, ein (halbautomatisches) Gewehr ist, das seinem Wesen nach dazu bestimmt ist, beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

37 3.3.4.3. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:

Ob die in Rede stehenden halbautomatischen Gewehre Kriegsmaterial iSd. §§ 5 und 18 WaffG darstellen, bemisst sich nicht daran, ob sie von militärischen Waffen "konstruktiv abgeleitet" sind, sondern daran, ob sie bei einer Gesamtbetrachtung als Gewehre anzusehen sind, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden. In diese Gesamtbetrachtung werden Herstellerangaben ebenso einzufließen haben wie die objektive Eignung der Waffen für den Schießsport sowie gegebenenfalls ein tatsächlicher Einsatz solcher Waffen im Rahmen des Schießsports. Je mehr Merkmale solche Waffen aufweisen, die für rein militärische Waffen kennzeichnend sind, desto weniger wird eine Einstufung als Sportgewehre in Betracht kommen.

38 Die vom Verwaltungsgericht dem Revisionswerber überbundene Rechtsanschauung wird daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt, weshalb sich der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist.

39 3.3.4.4. Als rechtswidrig erweist sich allerdings auch die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die mit der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063), wie von der Revision zutreffend erkannt, nicht im Einklang steht. Es ist nicht zu erkennen, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte (vgl. § 28 Abs. 2 VwGVG), wenn das Verwaltungsgericht - ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage - selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungserheblichen Sachverhalt feststellt.

40 3.3.5. Der angefochtene Beschluss war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

41 4. Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG in Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG der Revisionswerber und der Rechtsträger keinen Anspruch auf Aufwandersatz haben.

Wien, am 28. Februar 2017

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