VwGH Ra 2015/11/0038

VwGHRa 2015/11/003810.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des A T in W, vertreten durch Mag. Dr. Markus Vetter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 14/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 10. März 2015, Zl. LVwG- 411-001/R6-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs2 Z2;
StVO 1960 §5 Abs2 Z1;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG für die Dauer von 13 Monaten entzogen. Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 18. September 2014 wegen § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 Z 1 StVO (Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt am 27. Juli 2014) bestraft worden. Außerdem stehe (im Hinblick auf § 26 Abs. 2 Z 2 FSG) fest, dass der Revisionswerber knapp vor der Alkotestverweigerung ein Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe es (abweichend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) unterlassen, die Zeugin S. J. zur strittigen Frage zu vernehmen, ob der Revisionswerber das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat, bevor er die Untersuchung seiner Atemluft auf den Alkoholgehalt verweigert hat, sodass zur Frage des tatsächlichen Lenkens eine antizipierende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts vorliege.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, insbesondere hat das Verwaltungsgericht, indem es auf die Vernehmung der vom Revisionswerber beantragten Zeugin S. J. verzichtet hat, keine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen. Beweisanträge dürfen nämlich nach ständiger hg. Rechtsprechung (nur) dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, unter E 234, 235 zu § 45 AVG referierte hg. Judikatur).

Das Verwaltungsgericht hat den genannten Beweisantrag im angefochtenen Erkenntnis (Seite 12 Pkt. f) als unerheblich angesehen, weil es den Aufenthalt des Revisionswerbers den ganzen Abend über im genannten Lokal "H" ohnehin als wahr angenommen hat. Die Kleidung des Revisionswerbers an diesem Abend sei unerheblich, weil es denkbar sei, dass er sich das genannte Kleidungsstück (mit diesem sei der Revisionswerber von einem Belastungszeugen beim Lenken des Kraftfahrzeuges gesehen worden) erst zu einem späteren Zeitpunkt angezogen habe.

Damit hat das Verwaltungsgericht - im Sinne der erwähnten hg. Judikatur - Gründe aufgezeigt, aufgrund derer es berechtigter Weise von der Vernehmung der Zeugin S. J. Abstand nehmen durfte. Ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung und eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegen somit nicht vor.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juni 2015

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